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Rechtsanwälte - Insolvenzverwalter - Hausverwaltung

Häufige Fragen/ FAQ

Fragen von Gläubigern:

Wie erfahre ich, ob einer meiner Schuldner Insolvenzantrag gestellt hat?

Von der Insolvenzantragstellung erfahren Sie nur vom Schuldner selbst oder falls Sie im Rahmen des Eröffnungsverfahrens vom Gericht oder Gutachter um Auskunft gebeten werden. Erst bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder wenn besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, finden Sie die öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Hat Sie das Schuldnerunternehmen dem Insolvenzverwalter als Gläubiger benannt, wird Ihnen der Eröffnungsbeschluss zugestellt. Seit 01.07.2007 wird auch der Beschluss über die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse (§ 26 InsO) im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht.

Ich habe noch keine Informationen zu einem Insolvenzverfahren zugesandt bekommen. Woran liegt das?

Möglicherweise ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet. Auch ist denkbar, dass Sie das insolvente Unternehmen (absichtlich oder versehentlich) nicht als Gläubiger aufgeführt hat und Sie uns als Gläubiger gar nicht bekannt sind. Wenn Sie wissen, dass wir als Gutachter, vorl. Insolvenzverwalter oder Insolvenzverwalter eingesetzt wurden, teilen Sie uns einfach mit, dass Sie Gläubiger sind, dann vermerken wir Sie in jedem Fall bereits in unseren Systemen.

Ich wurde zur Anmeldung meiner Forderungen aufgefordert. An wen schicke ich das Formular?

Die Forderungsanmeldung ist stets an den Insolvenzverwalter zu senden. Das Gericht ist für die Entgegennahme nicht zuständig. Mit der Übersendung an das Gericht verzögern Sie die Aufnahme Ihrer Forderungsanmeldung in die Tabelle. Unter Umständen kann Ihre Forderung im Rahmen des ersten Prüfungstermins dann nicht mehr berücksichtigt werden.

Grundsätzlich ist die Anmeldung Ihrer Forderung beim Insolvenzverwalter/Treuhänder formlos möglich, allerdings stellen die meisten Verwalter entsprechende Formulare zur Verfügung.

Erfahrungsgemäß gelingt es nur den wenigsten Gläubigern, ihre Forderung formell ordnungsgemäß anzumelden, was dazu führt, dass die angemeldete Forderung ganz oder teilweise vom Insolvenzverwalter bestritten, also nicht zur Insolvenztabelle festgestellt wird. Eine Anmeldung sollte daher unter Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts Ihres Vertrauens erfolgen.

In unserem Downloadbereich haben wir sowohl ein Formular zur Forderungsanmeldung wie auch ein Merkblatt für Insolvenzgläubiger bereitgestellt.

Sofern Ihre Forderungsanmeldung keinen Grund zur Beanstandung gibt und die Forderung vom Insolvenzverwalter/Treuhänder zur Insolvenztabelle anerkannt wird, erhalten Sie weder von diesem noch vom Insolvenzgericht Nachricht!.

 

Wir haben die Forderungsanmeldefrist verpasst. Können wir Forderungen noch nachträglich anmelden?

Ja. Die vom Gericht im Eröffnungsbeschluss festgesetzte Frist ist keine Ausschlussfrist. Forderungsanmeldungen, die noch einige Tage vor dem Prüfungstermin bei uns eingehen, versuchen wir trotz Fristablaufs noch in die Tabelle aufzunehmen und mit zu prüfen. Forderungsanmeldungen, die verspätet eingehen, werden in einem besonderen Prüfungstermin zu einem späteren Zeitpunkt geprüft. Hierfür erhebt das Gericht Gebühren i.H.v. aktuell EUR 15,00. Allerdings findet der besondere Prüfungstermin in der Regel erst kurz vor Verfahrensabschluss statt. Es kann also einige Zeit vergehen, bevor Sie das Prüfungsergebnis erfahren.

Ich kann die Höhe meiner Forderung noch nicht genau bestimmen. Was mache ich?

Es kommt häufig vor, dass die Höhe der Forderung noch nicht genau bestimmt werden kann. Etwa weil dem Gläubiger Sicherheiten zur Verfügung stehen, die er erst noch verwerten muss oder weil sich ein Schaden noch nicht genau verifizieren lässt, etwa weil unklar ist, wann die dem Schuldner vermieteten Räume und zu welchem Mietzins neu vermietete werden können. Melden Sie dennoch fristwahrend Ihre Forderung an und schätzen Sie die Forderungshöhe. Geben Sie dabei unbedingt an, dass es sich um einen Schätzbetrag handelt! Anderenfalls könnte Ihnen ggf. vorgeworfen werden, dass Sie sich einer Forderung berühmen, die Ihnen tatsächlich gar nicht zusteht. Das könnte als (versuchter) Betrug strafbar sein. Die Forderung wird der Insolvenzverwalter zwar bestreiten, Sie können die genaue Forderungshöhe jedoch später belegen und der Verwalter kann in dieser Höhe seinen Widerspruch zurücknehmen. Dadurch sichern Sie sich Ihre Gläubigerrechte von Anfang an und Ihre Forderung muss nicht (kostenpflichtig) in einem besonderen Prüfungstermin behandelt werden.

Unsere zur Tabelle angemeldete Forderung wurde vom Insolvenzverwalter bestritten. Warum?

Eine zur Tabelle festgestellte Forderung wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil. Entsprechend streng muss der Verwalter die Forderung prüfen. Dabei hat er die Prüfung anhand der mit der Forderungsanmeldung eingereichten Nachweisurkunden vorzunehmen. Andere Unterlagen, etwa aus dem Schuldnerunternehmen selbst, kann der Insolvenzverwalter in der Regel nicht berücksichtigen. Der Forderungsanmeldung sollten deshalb alle zum Nachweis der geltend gemachten Forderung relevanten Unterlagen beigefügt werden. Häufig werden – etwa für Lieferungen oder Dienstleistungen – nur Rechnungen beigefügt. Eine Rechnung ist jedoch verständlicherweise kein Nachweis für eine Forderung. Hier bedarf es beispielsweise der Vertragsunterlagen, unterzeichneter Lieferscheine oder Stundennachweise etc. Bitte haben Sie Verständnis für den Prüfungsmaßstab. Er liegt letztlich auch in Ihrem Interesse, weil nur auf die berechtigten Forderungen eine Quote entfällt.

Unsere zur Tabelle angemeldete Forderung wurde vom Insolvenzverwalter bestritten. Was tun?

In dem Tabellenauszug, den Sie vom Gericht zugestellt bekommen, sind die Gründe, die dem Bestreiten zu Grunde liegen, kurz genannt. Meist liegt dem Bestreiten zu Grunde, dass die Forderung nicht hinreichend nachgewiesen ist. Bitte legen Sie in diesem Fall die zum Nachweis Ihrer Forderung relevanten Unterlagen beim Insolvenzverwalter vor. Der Insolvenzverwalter kann seinen Widerspruch jederzeit zurücknehmen, wenn die Forderung z.B. nachträglich ausreichend nachgewiesen wurde. Bleibt unklar, warum die Forderung bestritten wurde, kontaktieren Sie uns und fragen Sie bitte entsprechend nach. In nahezu allen Fällen kann eine außergerichtliche Klärung der Forderungsangelegenheit erreicht werden. Lässt sich eine solche Einigung nicht herbeiführen, müssen Sie – sofern Sie die Anerkennung Ihrer Forderung dennoch erreichen wollen – Klage auf Feststellung Ihrer Forderung beim zuständigen Prozessgericht gegen den Insolvenzverwalter erheben. Das Insolvenzgericht ist hierfür nicht zuständig. Zu solchen Feststellungsprozessen kommt es in der Praxis nur in den seltensten Fällen. Bitte beachten Sie, dass die Kosten des Feststellungsprozesses der Kläger trägt, wenn der Insolvenzverwalter keinen Anlass zur Klage gegeben hatte, etwa weil die Forderungsanmeldeunterlagen unvollständig waren. Liegt für Ihre Forderung bereits ein Titel (z.B. ein Urteil) vor, so obliegt es dem Insolvenzverwalter den Rechtsstreit zu betreiben, will er die Forderung bestreiten. Legen Sie also Titel in Ablichtung Ihrer Forderungsanmeldung bei, wenn Sie Nachteile vermeiden wollen.

Unsere titulierte Forderung wurde bestritten. Was ist zu tun?

Liegt für eine zur Tabelle angemeldete Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel (z.B. Vollstreckungsbescheid) oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, nicht dem anmeldenden Gläubiger, den Widerspruch durch Erhebung einer Feststellungsklage zu verfolgen (§ 179 Abs. 2 InsO). Das gilt selbstverständlich nur, wenn der Titel auch vorgelegt wurde und zwar spätestens im Prüfungstermin (bzw. bei Prüfung im schriftlichen Verfahren: spätestens bei Ablauf der Widerspruchsfrist). Die Vorlage einer Kopie des Titels reicht aus. Haben Sie übersehen, den Titel vorzulegen, wird Ihre Forderung grundsätzlich als nicht titulierte behandelt. Eine Frist, innerhalb derer der Insolvenzverwalter oder ein widersprechender Gläubiger die Feststellungsklage zu erheben hat, existiert nicht. Solange nicht die negative Feststellung des Bestands der Forderung erstritten wurde, muss die Forderung aber wie eine festgestellte bei den Verteilungen behandelt werden. Das bedeutet, dass Sie etwa bei einer Abschlagszahlung oder der Schlussverteilung mit der Quote berücksichtigt werden, obwohl Ihre Forderung in der Insolvenztabelle mit einem Widerspruch vermerkt ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Bestreitende vor der Verteilung nachweist, dass er nun Feststellungsklage erhoben hat; dann wird der betreffende Anteil bis zum Ausgang des Feststellungsklage zurückbehalten. Verfolgt der Bestreitende den Widerspruch nicht können Sie auch selbst Feststellungsklage gegen den Bestreitenden erheben oder einen über die Forderung anhängigen Prozess gegen den Bestreitenden aufnehmen.

Verschicken Sie vor dem Berichtstermin Ihren schriftlichen Bericht (§ 156 InsO) an die Gläubiger?

Nein. Der Bericht wird erst im Berichtstermin erstattet. Zwar wird eine Zusammenfassung des Berichts in der Regel einige Tage vor dem Berichtstermin an das Gericht übersandt, eine Übersendung an Dritte vor dem Berichtstermin halten wir jedoch nicht für statthaft. Gerne senden wir Ihnen den schriftlichen Bericht nach dem Berichtstermin auf Anforderung zu.

Warum erhalte ich trotz Anmeldung meiner Forderung keine Nachricht vom Insolvenzverwalter/Treuhänder?

Wenn Ihre Forderung berechtigt ist und in voller Höhe zur Insolvenztabelle festgestellt wird, erhalten Sie hierüber weder eine Benachrichtigung vom Gericht noch vom Insolvenzverwalter/Treuhänder.Wir Ihre Forderung hingegen ganz oder teilweise bestritten, werden Sie hierüber vom Insolvenzgericht benachrichtigt und regelmäßig auch vom Insolvenzverwalter.

Ich habe schriftliche Fragen an den Insolvenzverwalter/Treuhänder gestellt, die dieser nicht beantwortet. Ist das rechtens?

Ja. Ein Insolvenzverwalter ist gegenüber den Insolvenzgläubigern nicht zu Auskünften verpflichtet. Sie haben insoweit das Recht, Akteneinsicht bei Gericht zu nehmen. Sie sollten sich vor Augen halten, dass ein Insolvenzverwalter zahlreiche Insolvenzverfahren bearbeitet und er deshalb schon aus zeitliche Gründen gar nicht in der Lage ist, Anfragen einzelner Gläubiger zu beantworten.

Fragen von Schuldnern:

Ist das Verbraucherinsolvenzverfahren für mich der richtige Weg aus den Schulden?

Die Insolvenzordnung bietet seit dem 01.01.1999 überschuldeten Privatpersonen die Möglichkeit, durch ein sog. Verbraucherinsolvenzverfahren von Schulden befreit zu werden - die sog. Restschuldbefreiung. Da dieses Verfahren sehr langwierig, aufwendig und mit einigen Tücken versehen ist , sollten Sie vorab mit einem auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt klären, ob das Verbraucherinsolvenzverfahren für Sie tatsächlich der richtige und erforderliche Weg ist. Für sich selber sollten Sie klären, ob Sie in den nächsten Jahren ausreichend Zeit und Energie aufbringen können, um dieses Verfahren durchzustehen. Auch Ihre persönliche Situation (eventuelle Scheidung, gesundheitliche Probleme, Verlust des Arbeitsplatzes etc.) sollte in Ihre Entscheidung mit einfließen.

Wir stehen Ihnen bei Ihrer Entscheidung gerne zur Seite.

Was ist ein Insolvenzverfahren?

Zweck des Insolvenzerfahrens ist eine gemeinschaftliche, gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners, sofern dieser nicht mehr in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten vollständig zu erfüllen.

Das Insolvenzverfahren dient demnach der Verwertung und Verteilung des Schuldnervermögens im Interesse seiner Gläubiger. Geregelt ist das Insolvenzverfahren in der Insolvenzordnung (InsO). Diese enthält die formellen und materiellen Regelungen zur Durchführung des gesamten Verfahrens.

Im Rahmen von Unternehmensinsolvenzen kann das Insolvenzverfahren neben der Befriedigung der Gläubiger auch die Sanierung des Unternehmens, z.B. durch Umstrukturierungsmaßnahmen oder Übertragung an einen anderen Rechtsträger zum Ziel haben. Dieses Ziel kann ebenfalls dem Zweck der Gläubigerbefriedigung dienen.

Ein Verbraucherinsolvenzverfahren können Sie nur beantragen, wenn Sie eine natürliche Person sind und  keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben .

Ebenso ist dies möglich, wenn Sie zwar früher einmal eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, Ihre Vermögensverhältnisse aber überschaubar sind, was der Fall ist, wenn Sie nicht mehr als 19 Gläubiger haben und gegen Sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (Lohn/Gehalt, Lohnsteuer, Arbeitnehmeranteile von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen) bestehen.

In allen anderen Fällen müssen Sie ein Regelinsolvenzverfahren beantragen. Da die Abgrenzung im Einzelfall durchaus schwierig ist, sollten Sie in jedem Fall anwaltschaftliche Hilfe bei der Antragstellung in Anspruch nehmen.

Werde ich alle Schulden los?

Von der Restschuldbefreiung erfasst werden grundsätzlich alle Ihre Verbindlichkeiten, außer Bußgelder, Geldstrafen und sog. Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen. Insbesondere erfasst die Restschuldbefreiung auch Forderungen von Insolvenzgläubigern, die nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen haben, also ihre Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet haben.

Auch Schulden, die während des Verbraucherinsolvenzverfahrens neu entstehen,sog. Neuverbindlichkeiten, werden nicht erlassen.

Bekomme ich im Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung für meine Unterhaltsschulden?

Zunächst muss man unterscheiden zwischen laufenden Unterhalt und Unterhaltsrückstand. Unterhaltsrückstände, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufen sind, gehören zu den Insolvenzforderungen. Für diese Forderungen kann also Restschuldbefreiung erteilt werden. Der Unterhaltsgläubiger hat im Insolvenzverfahren keine Möglichkeit mehr, die Unterhaltsrückstände durch Zwangsvollstreckung beizutreiben, da ein Vollstreckungsverbot besteht. Wegen dieser Unterhaltsrückstände kann also auch nicht mehr in den sog. "Vorrechtsbereich" gepfändet werden. 

Falls nach der Insolvenzeröffnung der laufende Unterhalt nicht gezahlt wird, entstehen neue Unterhaltsschulden, die dann nicht unter die Restschuldbefreiung fallen. Es handelt sich insoweit um sog. Neuverbindlichkeiten. Für diesen rückständigen Unterhalt dürfen die Unterhalts-Neugläubiger auch in den Vorrechtsbereich des § 850 d ZPO vollstrecken. Sie sollten deshalb unbedingt sicherstellen, dass Sie Ihren laufenden Unterhaltspflicht nachkommen. Gegebenenfalls ist auch die Anpassung der laufenden Unterhaltsverpflichtungen an die aktuelle Leistungsfähigkeit erforderlich. Wenn der Unterhalt tituliert ist, muss gegebenenfalls eine Abänderungsklage erhoben werden.

Welches Vermögen wird im Verbraucherinsolvenzverfahren verwertet?

Wenn Sie bereits Erfahrungen mit einem Gerichtsvollzieher gemacht haben, wissen Sie, dass alles für eine bescheidene Haushaltsführung Notwendige nicht pfändbar ist. Im Insolvenzverfahren gelten dieselben Rechtsvorschriften. Zum Vermögen gehören auch Forderungen, die Sie gegen andere haben (z. B. Sparverträge, vermögenswirksame Leistungen, Mietkaution, Genossenschaftsanteil, Anspruch aus einer Lebensversicherung). Die Vermögensverwertung findet im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren statt (die Zeit zwischen Eröffnungsbeschluss und Ankündigung der Restschuldbefreiung). Sollten Sie nach Ankündigung und vor Erteilung der Restschuldbefreiung erben, fließt die Hälfte des Erbes in die Masse.

Ohne Auto kann ich meine Arbeit nicht ausüben. Wird es trotzdem verwertet?

Wenn es beruflich notwendig ist, muss Ihnen Ihr Pkw verbleiben. Fahren Sie ein sehr teures Auto, müsste dies verkauft und ersatzweise ein günstigeres angeschafft werden. Der Treuhänder wird auch genau prüfen, ob Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit gelangen können und ein Auto wirklich unverzichtbar ist.

Ich wohne in einem noch nicht abbezahlten Einfamilienhaus. Wird dieses versteigert? Müssen wir dann ausziehen?

Im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren wird Ihr Vermögen verwertet. Ihr Haus gehört zum Vermögen. Ob es verwertet wird, entscheiden die Gläubiger, die Ihnen das Haus finanziert haben. Wenn es tatsächlich verkauft bzw. versteigert wird, müssen Sie damit rechnen, dass der neue Eigentümer das Haus selbst nutzen will.

Kann ich die Verwertung meiner Lebensversicherung verhindern?

Wenn Ihre Lebensversicherung  verwertet wird, bekommt der Treuhänder gar nicht soviel, aber für sie bedeutet das einen wirtschaftlichen Verlust. Können Sie das nicht verhindern?

Zunächst ist es sinnvoll, den aktuellen Rückkaufwert der Versicherung zu erfragen. Auf diese Summe hat der Treuhänder ein Anrecht. In der Regel wird er Ihnen auf Wunsch Gelegenheit geben, die Versicherung für diesen Betrag "freizukaufen". Sollten also Ihre Familie oder Bekannte in der Lage sein, den aktuellen Wert der Versicherung an den Treuhänder zu zahlen, kann eine Kündigung vermieden werden und Sie könnten diese ganz normal weiter führen (Gleiches gilt auch für andere Vermögenswerte wie z. B. ein Auto).

Wie viel kostet das Verbraucherinsolvenzverfahren?

Die Kosten orientieren sich grundsätzlich am Wert der Insolvenzmasse und liegen mindestens bei etwa 1.500 EUR. Haben Sie erhebliches Vermögen oder erzielen Sie erhebliches Einkommen, können die Kosten auch deutlich höher sein. Wenn Sie aus eigener Kraft die Kosten nicht aufbringen, können Sie die Stundung (Zahlungsaufschub) der Kosten beantragen. Sollte aus der Verwertung Ihres Vermögens Insolvenzmasse erzielt werden oder sollten Sie während des Verfahrens pfändbare Beträge erzielen, werden diese zunächst mit den entstandenen und Ihnen gestundeten Kosten verrechnet und erst wenn diese ausgeglichen sind, werden überschießende Beträge an Ihre Gläubiger ausgeschüttet. Sollten jedoch Verfahrenskosten über die Erfüllungsphase hinaus offen sein, müssen Sie noch weitere 4 Jahre nachweisen, ob sich Ihre finanzielle Lage verbessert hat. In diesem Zeitraum besteht die Möglichkeit, verauslagte Kosten weiter zu tilgen. Erst nach 4 Jahren können dann die offenen Verfahrenskosten auf Antrag erlassen werden.

Ich habe kein pfändbares Einkommen, da mein Einkommen zu gering ist. Werde ich trotzdem meine Schulden los?

Grundsätzlich Ja. In Deutschland gibt es keine Regelung über einen  Mindestbetrag, den Gläubiger erhalten müssen. Allerdings müssen Sie natürlich die gesetzlichen Obliegenheiten erfüllen.

Ich habe nur Schulden mit meinem Ehepartner gemeinsam. Können wir einen gemeinsamen Antrag stellen?

Nein. Jeder muss seinen eigenen Antrag stellen.

Kann ich mich während des Verfahrens selbstständig machen?

Berufliche Veränderungen müssen ab der Eröffnung des Verfahrens immer mit Ihrem Treuhänder abgesprochen werden. Dieser müsste Ihrem Plan, sich selbstständig zu machen, zustimmen. Da der Treuhänder z. T. für Ihre laufenden Zahlungsverpflichtungen wie Steuerzahlungen persönlich haftet, kann es sein, dass er nicht bereit ist, die Risiken einer Selbstständigkeit mitzutragen.

Dieser hat aber auch die Möglichkeit, Ihre selbstständige Tätigkeit aus der Insolvenzmasse „freizugeben“. Alle Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit stehen dann Ihnen zu, allerdings tragen Sie dann auch das Risiko, dass neue Verbindlichkeiten entstehen, die nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden.

Gehen Sie in der sog. Wohlverhaltensphase einer selbstständigen Tätigkeit nach, müssen Sie Ihre Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so stellen, wie diese stehen würden, wenn sie ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wären.

Hintergrund für diese gesetzliche Regelung ist, dass ihre Einkünfte aus dieser selbstständigen Tätigkeit nicht von der Abtretungserklärung, die sie mit ihrem Insolvenzantrag abgegeben haben, erfasst werden.

Welche Eintragungen finden sich nach Insolvenz in der SCHUFA?

Die Schufa speichert die Eröffnung der Verbraucherinsolvenz drei Jahre lang in ihrem Register und später werden die einzelnen Verfahrensschritte vermerkt - erst zehn Jahre nach Insolvenzbeginn ist man für die Schufa wieder ein unbeschriebenes Blatt.

Die SCHUFA dient ca. 4.500 Unternehmen in Deutschland wie Banken, Telefonanbietern, Versandhäusern, Leasinggesellschaften und sonstigen Unternehmen dazu, die Zahlungsfähigkeit zukünftiger Vertragspartner zu überprüfen.

Eingetragen werden in die Schufa insbesondere nicht erfüllte Kreditgeschäfte, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung usw. und selbstverständlich auch die Eröffnung einer Verbraucherinsolvenz.

Die Schufa erfährt über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus den öffentlichen Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte. Die Insolvenzverfahren werden auf der Webseite: www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht.

Die Schufa speichert Einträge zur Verbraucherinsolvenz folgendermaßen:

       Die Eröffnung der Verbraucherinsolvenz und deren Beendigung zum Schlusstermin jeweils 3 Jahre zum Jahresende.

       Falls ein Insolvenzantrag abgewiesen wurde, jeweils 5 Jahre zum Jahresende.

       Während der Wohlverhaltenszeit ist die Ankündigung der Restschuldbefreiung gespeichert.

       Am Schluss des sechsjährigen Gesamtverfahrens speichert die Schufa den erfolgreichen Abschluss nochmals für 3 Jahre.

Erst zehn Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelten Sie für die Schufa wieder als unbeschriebenes Blatt.

Wie lange dauert ein Insolvenzverfahren?

Das Verfahren mit anschließender Restschuldbefreiung dauert sechs Jahre ab Eröffnungsbeschluss. Es ist zu beachten, dass vor dem Verbraucherinsolvenzverfahren noch zwei Verfahrensstufen liegen, nämlich der außergerichtliche Einigungsversuch und das Schuldenbereinigungsplanverfahren, die über ein Jahr dauern können.

Was ist ein Außergerichtlicher Einigungsversuch?

Mit Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle oder einem Rechtsanwalt wird versucht, sich mit den Gläubigern zu einigen. Den Gläubigern wird ein außergerichtlicher Vorschlag zur Bereinigung ihrer Schulden vorgelegt; bei einer Ablehnung ist der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert. Sie erhalten dann eine Bescheinigung hierüber, die bei Beantragung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens vorzulegen ist. Ohne diese Bescheinigung kann ein Verbraucherinsolvenzverfahren nicht eröffnet werden.

Wie funktioniert ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren?

Wenn der zuständige Insolvenzrichter der Meinung ist, dass der Zahlungsplan von den Gläubigern überwiegend angenommen wird, wird das Insolvenzverfahren zunächst nicht eröffnet sondern ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt. Hierbei versendet das Gericht den von Ihnen bzw. Ihrem Berater oder Rechtsanwalt erstellten Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren an Ihre Gläubiger, mit der Aufforderung, diesem Plan zuzustimmen. Stimmen mehr als die Hälfte der Gläubiger zu und haben diese die Forderungssummenmehrheit, ersetzt das Gericht die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger unter bestimmten Vorraussetzungen. Nun muss der Schuldner mit der Erfüllung des Schuldenbereinigungsplans beginnen und ein Insolvenzverfahren wird nicht eröffnet. Der Schuldenbereinigungsplan ist gescheitert, wenn mindestens die Hälfte der Gläubiger ablehnen. In diesem Fall wird dann das Insolvenzverfahren eröffnet.

Was bedeutet "Das Insolvenzverfahren ist eröffnet"?

Der Richter setzt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Insolvenzverwalter/Treuhänder ein, welcher das Vermögen des Schuldners verwaltet bzw. verwertet. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind zahlreiche Rechtsfolgen verbunden. Unter anderem geht das Recht des Schuldners, das der Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen auf den Insolvenzverwalter über.

Wo muss der Schuldner ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen?

Ein Verbraucherinsolvenzverfahren muss beim für Sie zuständigen Insolvenzgericht beantragt werden.

Die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts bestimmt sich danach, wo der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 3 Absatz 1 Satz 1 InsO). Eine Ausnahme besteht nur, wenn sich der Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort befindet. Dann ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt (§ 3 Absatz 1 Satz 2InsO).

Die Länder können zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festlegen (§ 2 Absatz 2 InsO). Entsprechend sind in den meisten Bundesländern nur die Amtsgerichte Insolvenzgerichte, an deren Ort sich auch ein Landgericht befindet.

Wann wird Restschuldbefreiung nicht erteilt?

Falls der Schuldner bereits wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde, in den letzen drei Jahren vor Antragsstellung falsche Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, Kredite oder Leistungen aus öffentlichen Kassen verschwendet hat oder falsche Angaben in den Vermögens-, Einkommens-, Gläubiger- oder Forderungsverzeichnissen gemacht hat, können die Gläubiger eine Nichtbefreiung beantragen.

Was ist eine Wohlverhaltensphase?

Die Wohlverhaltensperiode beginnt nach Abschluss des Insolvenzverfahrens. In dieser Zeit muss der Schuldner unter anderem Pflichten erfüllen:

       alle Einkünfte offen legen

       den pfändbaren Teil des Einkommens ausschließlich an den Treuhänder abführen

       dem Treuhänder und dem Gericht Mitteilung über jeden Arbeitsplatz- oder Wohnsitzwechsel machen

       geerbtes Vermögen zur Hälfte dem Treuhänder abführen


Verletzt der Schuldner eine der aufgeführten Pflichten kann ein Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung verhindern.

 

Fragen von Arbeitnehmern:

Ich bin/war Arbeitnehmer in einem insolventen Betrieb. Was muss ich beachten?

Wenn Ihre Löhne oder Gehälter rückständig sind, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Insolvenzgeld. Insolvenzgeld gewährt die für den Betrieb zuständige Agentur für Arbeit (§ 327 Abs. 3 SGB III). Sie müssen spätestens zwei Monate (§ 324 Abs. 3 SGB III) nach dem Insolvenzereignis Antrag auf Insolvenzgeld bei der zuständigen oder jeder anderen Agentur für Arbeit stellen. Das Insolvenzereignis ist der Zeitpunkt, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet (bzw. in dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen) wird. Anspruch auf Insolvenzgeld besteht maximal für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis bzw. – falls das Beschäftigungsverhältnis zuvor (z.B. aufgrund Kündigung) endete – für die letzten drei Monate des Beschäftigungsverhältnisses. Die Fallgestaltungen um das Insolvenzgeld sind äußerst vielfältig und oft komplex. Bitte informieren Sie sich bei der Agentur für Arbeit, Ihrem Anwalt oder anderen qualifizierten Personen. Auf der Internetseite der Agentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de) finden Sie ebenfalls weiterführende Informationen, Antragsformulare sowie eine Broschüre im pdf-Format zum Thema Insolvenzgeld.

Wie verhält sich das Insolvenzgeld zum Arbeitslosengeld?

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsleistung und ohne Lohnzahlung fortbesteht (zum Beispiel im Falle einer Freistellung) können unabhängig von einem etwaigen Insolvenzgeldanspruch Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit beantragen. Wird Arbeitslosengeld oder Krankengeld für den selben Zeitraum gewährt, für den das Insolvenzgeld beansprucht werden kann, wird die gezahlte Leistung auf das Insolvenzgeld angerechnet und lediglich der verbleibende Differenzbetrag zum höheren entgangenen Nettoarbeitsentgelt an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Der Bezug von Arbeitslosengeld während des Insolvenzgeldzeitraumes vermindert nicht die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld.

Ablauf Insolvenzverfahren / Ratschläge

Mit der Beantragung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens können Sie schuldenfrei werden und wieder ein normales Leben führen.

Ein Verbraucherinsolvenzverfahren bedeutet, dass Sie keine Schulden mehr bezahlen.

Den pfändbaren Einkommensanteil führen Sie an Ihren Insolvenzverwalter/Treuhänder ab und wenn Sie den gesetzlichen Obliegenheiten während der Dauer des Insolvenzverfahrens nachkommen werden Ihnen nach 6 Jahren alle Schulden erlassen und Sie sind damit schuldenfrei.

Also nur Mut: Die allermeisten unserer Mandanten und auch Schuldner zu deren Insolvenzverwalter/Treuhänder wir bestellt sind, empfinden ein Insolvenzverfahren letztlich als Erleichterung und bereuen nicht, diesen Schritt gegangen zu sein.

1. Außergerichtliche Schuldenbereinigung

Wenn das Verbraucherinsolvenzverfahren für Sie die richtige Verfahrensart ist, kann ein Insolvenzantrag erst gestellt werden, wenn Sie mit Ihren Gläubigern erfolglos eine außergerichtliche Einigung über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Insolvenzantrag erfolglos versucht haben, da Sie mit dem Insolvenzantrag eine entsprechende Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle, unter anderem eines Rechtsanwalts, vorlegen müssen.

Ohne eine solche Bescheinigung kann ein Verbraucherinsolvenzverfahren nicht beantragt werden.

Aber auch wenn das Regelinsolvenzverfahren die richtige Verfahrensart ist, ist zumeist der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf Grundlage eines Plans ratsam, da hierdurch gegebenenfalls ein Insolvenzverfahren vermieden werden kann.

 

Grundsätzlich ist es deshalb von Vorteil, zu versuchen, sich mit den Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Die Schulden lassen sich erfahrungsgemäß meist beträchtlich auf einen kleinen Teil der ursprünglichen Schuldsumme reduzieren und ein Insolvenzverfahren ist eben nicht mehr  notwendig.

Bei einem angemessenen Vergleichsvorschlag ist gerade bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt in einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren eine Einigung nicht unwahrscheinlich.

Die Vorteile des Schuldenbereinigungsplans bzw. einer außergerichtlichen Einigung sind:

       Keine Bindung an gesetzliche Pfändungsgrenzen. Liegt Ihr Verdienst über der Pfändungsfreigrenze ( € 1.029,99 netto (Stand 08/2012) monatlich sofern keine Unterhaltsverpflichtungen), dann müssen Sie bei Durchführung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich während der gesamten Dauer des Insolvenzverfahrens Ihren pfändbaren Einkommensanteil an den Insolvenzverwalter/Treuhänder abführen.

Einigen Sie sich mit Ihren Gläubigern außergerichtlich, steht es Ihnen frei, welchen Vorschlag Sie diesen unterbreiten. Sie können hier einen festen monatlichen Betrag, flexible monatliche Raten oder einen Einmalbetrag anbieten und je nach Einigungsvorschlag steht Ihnen dann monatlich ein höherer Betrag zur Verfügung, als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens.

Können Sie Ihren Gläubigern mit Hilfe eines Dritten einen Einmalbetrag zur Verfügung stellen, so besteht sogar die Möglichkeit, dass Sie bei Einverständnis Ihrer Gläubiger mit dem Vergleichsvorschlag binnen kürzester Zeit schuldenfrei sind.

Wir sind Ihnen gerne dabei behilflich, einen für Sie optimalen Einigungsvorschlag auszuarbeiten und Ihren Gläubigern zu unterbreiten.

       Keine Veröffentlichung Ihrer finanziellen Lage. Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, so wird dies durch das Insolvenzgericht für jedermann abrufbar öffentlich bekannt gegeben (http://www.insolvenzbekanntmachungen.de). Kommt es zu einer außergerichtlichen Einigung, erfolgt eine solche Veröffentlichung nicht.

       Eine schnellere, ggf. sogar sofortige Löschung der Einträge bei der Schufa und bei Wirtschaftsauskunftsdateien, so dass Sie damit wieder kreditwürdig werden.

       Die aufwändige Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht mehr erforderlich

       Die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren entfallen

       Schnellere Befreiung von Ihren Schulden

 

Voraussetzungen für den Erfolg eines Vergleichs

Gerade aufgrund unserer Tätigkeit als Insolvenzverwalter/Treuhänder, die sich für Ihre Gläubiger aus unserem anwaltlichen Briefkopf ergibt und unserer Erfahrung im Bereich des Insolvenzrechts und im speziellen der außergerichtlichen Schuldenbereinigung ist es uns vielfach möglich, Ihren Gläubigern die Vorteile eines derartigen Vergleichs verständlich zu machen und diese zum Abschluss des Vergleichs zu bewegen.

Da es unterschiedliche Möglichkeiten für einen derartigen Schuldenbereinigungsplan gibt, arbeiten wir mit Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer finanziellen Situation und der Höhe Ihrer Verbindlichkeiten den für Sie geeignetsten Vergleichsvorschlag aus.

Gerade wenn Sie von dritter Seite einen Einmalbetrag zur Verfügung gestellt bekommen, gelingt es leichter, Ihre Gläubiger gegen Zahlung eines kleinen Betrages zu einem Verzicht auf darüber hinausgehende Forderungen zu bewegen, so dass Sie binnen kürzester Zeit schuldenfrei sein könnten.

Die bei uns anfallenden Kosten für die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs, einschließlich der Kosten eines Insolvenzantrags bei Scheitern eines solchen sind nicht höher, als die Kosten eines Insolvenzverfahrens.

Sofern Sie bei den örtlichen Beratungsstellen, die ein derartiges Verfahren zwar kostenfrei durchführen, bei denen aber auch regelmäßig längere Wartezeiten bestehen, eine Bescheinigung erhalten, dass innerhalb der nächsten 6 Monate keine Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens möglich ist, können Sie mit dieser Bescheinigung einen Beratungshilfeschein bei Ihrem örtlichen Amtsgericht beantragen bzw. können wir einen solchen für sie beantragen.

Bei Erteilung dieses Berechtigungsscheins entstehen Ihnen für unsere Tätigkeit keinerlei Kosten.

Sollte Ihnen keine Beratungshilfe gewährt werden, hängt die Höhe der Anwaltskosten vom Umfang der Tätigkeit sowie der Anzahl der Gläubiger ab. Näheres können wir gerne in einem persönlichen  und unverbindlichen Beratungsgespräch klären.

 

2. Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

Eine erfolgreiche außergerichtliche Schuldenbereinigung setzt voraus, dass all ihre Gläubiger dem unterbreiteten Vergleichsvorschlag zustimmen.

Geschieht dies nicht, bedeutet dies aber nicht zwingend, dass ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden muss. Sofern mehr als die Hälfte ihrer Gläubiger zustimmt und wenn die Summe der Ansprüche dieser zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche ihrer Gläubiger beträgt, regen wir im Rahmen der auszustellenden Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung bei Gericht an, ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen. Wenn diese Gläubiger dann im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan wiederum ihre Zustimmung erklären, was regelmäßig der Fall ist, so kann das Gericht die Zustimmung derjenigen Gläubiger, die den Vorschlag ablehnen, ersetzen.

In diesem Fall stellt das Gericht dann fest, dass der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan zustandegekommen ist und ein Insolvenzverfahren würde dann nicht durchgeführt.

 

3. Insolvenzantrag

Ein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist zu stellen, wenn Sie als natürliche Person keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, aber auch, wenn Sie eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, Sie aber weniger als 20 Gläubiger haben und gegen Sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (z.B. auch nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge) bestehen.

Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens ist in allen anderen Fällen zu stellen, also wenn Sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben oder ausgeübt haben und mehr als 19 Gläubiger haben bzw. Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen Sie bestehen.

Für alle juristischen Personen ist ebenfalls das Regelinsolvenzverfahren zu beantragen.

Alle natürlichen Personen haben die Möglichkeit Restschuldbefreiung zu beantragen.

 

4. Kosten eines Insolvenzverfahrens

Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens in Höhe von ca. 1.500.- € bis 2.000.- € werden Ihnen auf Ihren Antrag im Rahmen des Insolvenzantrags durch das Gericht gestundet.

Sofern Sie über verwertbares Vermögen verfügen, wird dieses vom Insolvenzverwalter/Treuhänder verwertet und der erzielte Erlös zunächst zur Tilgung der Verfahrenskosten verwendet. Wird insoweit ein ausreichender Verwertungserlös erzielt, müssen Sie diese Kosten des Insolvenzverfahrens nicht mehr aufbringen.

Sofern Sie während der Dauer des Insolvenzverfahrens bzw. der Wohlverhaltensphase pfändbares Einkommen erzielen, wird dieses vom Insolvenzverwalter/Treuhänder eingezogen und zunächst zum Ausgleich der Kosten des Insolvenzverfahrens verwendet.

Verbleibt dann noch ein Restbetrag nach Erteilung der Restschuldbefreiung, kann dieser unter Berücksichtigung Ihrer finanziellen Verhältnisse auch in Raten zurückgezahlt werden.

Sofern möglich sollten Sie bereits von Anbeginn des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter/Treuhänder kleine monatliche Raten aus dem pfändungsfreien Vermögen leisten, damit Sie die Kosten des Verfahrens bis zum Abschluss der Wohlverhaltensphase angespart haben.

In jedem Fall müssen die Kosten des Insolvenzverfahrens schlussendlich bezahlt werden, denn diese werden von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht umfasst.

5. Einreichung des Insolvenzantrages

Nachdem die außergerichtliche Schuldenbereinigung beendet ist, füllen wir gemeinsam mit Ihnen den Insolvenzantrag aus und übersenden diesen an das zuständige Insolvenzgericht.

Bereits kurze Zeit nach Einreichung des Antrags erhalten Sie vom Insolvenzgericht einen Gerichtsbeschluss über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über Ihr Vermögen.

Ab diesem Tag beginnt das Verfahren und auf den Tag genau sechs Jahre später sind Sie schuldenfrei, sofern Sie natürlich Ihren Obliegenheiten während des Insolvenzverfahrens nachkommen.

Von nun an haben Sie Ruhe vor Ihren Gläubigern und Gerichtsvollzieherbesuche haben sich ebenfalls erledigt. Sollte einzelne Gläubiger doch noch an Sie heran treten, informieren Sie einfach Ihren Insolvenzverwalter/Treuhänder. Etwaige Anschreiben Ihrer Gläubiger können Sie grundsätzlich getrost unbeantwortet lassen. Sie sollten lediglich sicherstellen, dass der jeweilige  Gläubiger in der Gläubigerliste des Insolvenzantrages genannt ist.

Wenn dies nicht der Fall ist, müssen Sie Ihrem Insolvenzverwalter / Treuhänder diesen bisher nicht genannten Gläubiger mitteilen.

 

6. Die Eröffung des Insolvenzverfahrens

Die Bearbeitungszeit der Gerichte liegt regelmäßig bei wenigen Wochen. Haben Sie bis dahin nichts gehört, sollten Sie nachfragen und sicherstellen, dass der Antrag auch bei Gericht eingegangen ist und dort zur Bearbeitung vorliegt.

Wenn das Gericht keine Nachfragen oder Grund zu Beanstandungen hat, wird das Insolvenzverfahren durch einen gerichtlichen Beschluss eröffnet.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter / Treuhänder.

Ihr Insolvenzverwalter/Treuhänder wird Sie bitten, einen Gesprächstermin mit ihm zu vereinbaren. Nehmen Sie diesen Termin unbedingt wahr, ansonsten würde dieser Sie zwangsweise vorführen lassen.

Auch wird dieser, wie ein Gerichtsvollzieher, Sie zuhause besuchen, da er verpflichtet ist, zu überprüfen, ob Sie über pfändbares Vermögen verfügen.

7. Der Ablauf des Insolvenzverfahrens

Wie die Insolvenz verläuft, liegt zum einen an der Person des Insolvenzverwalters / Treuhänders andererseits an Ihnen und wie Sie mit der neuen Situation zurecht kommen.

Sie sollten beachten, dass der Insolvenzverwalter/Treuhänder zwar nicht Ihr Freund ist, aber auch nicht Ihr Feind, sondern letztlich der Interessenvertreter Ihrer Gläubiger. Behandeln Sie diesen daher in jedem Fall respektvoll, dann wird er auch Ihnen gegenüber entsprechend auftreten.

Der Insolvenzverwalter ist auch nicht Ihr Rechtsanwalt. Wenn Sie also Fragen rund um das Insolvenzverfahren haben, wird Ihnen dieser sicherlich Rede und Antwort stehen. Er ist aber nicht verpflichtet, Sie in irgendeiner anderen Weise rechtlich zu beraten oder Ihnen Auskunft zu geben.

Lassen Sie den Insolvenzverwalter / Treuhänder deswegen in Ruhe. Wenn er etwas von Ihnen will, wird er sich schriftlich bei Ihnen melden. Beantworten Sie diese schriftlichen Anfragen ebenfalls schriftlich und behalten Sie eine Kopie Ihres Schreibens als Nachweis.

Auf keinen Fall sollten Sie dessen Anfragen unbeantwortet lassen. Legen Sie insbesondere Ihre Einkommensnachweise regelmäßig vor und teilen Sie Änderungen Ihrer Einkommens-und Vermögensverhältnisse mit.

Neben Ihren Einkommensverhältnissen recherchiert der Verwalter/Treuhänder auch nach Steuerrückerstattungsansprüchen und Betriebskostenerstattungen, weil beides zur Insolvenzmasse gehört. Also wird er entsprechende Unterlagen von Ihnen anfordern.

Nur der pfändbare Anteil Ihres Einkommens gehört zur Insolvenzmasse und wird vom Insolvenzverwalter/Treuhänder eingezogen. Wie Sie Ihr pfändungsfreies Einkommen ausgeben, steht Ihnen völlig frei.

Sie müssen allerdings folgende Änderungen Ihrem Insolvenzverwalter/Treuhänder ohne Aufforderung mitteilen:

Informieren Sie den Insolvenzverwalter schriftlich, wenn Sie umziehen oder sich Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse ändern.

Wenn Sie regelmäßig Ihre Einkommensnachweise vorlegen, werden Sie nichts mehr von dem Treuhänder oder dem Gericht hören.

Sicherlich sind Sie als Schuldner nicht ohne Rechte. Sollte der Insolvenzverwalter die Grenzen überschreiten, ist eine Beschwerde beim Insolvenzgericht durchaus angebracht, Sie sollten allerdings etwaige Probleme oder Unstimmigkeiten vorab mit diesem besprechen.

In der Regel dauert das eigentliche Insolvenzverfahren etwa ein bis zwei Jahre. Die Aufgaben des Insolvenzverwalters / Treuhänders bestehen in dieser Zeit einerseits darin, die genaue Höhe Ihrer Verbindlichkeiten zu ermitteln und andererseits pfändbares Vermögen zu verwerten und den pfändbaren Teil Ihres Einkommens einzuziehen.

Sobald der Insolvenzverwalter die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen hat und die bestehenden Verbindlichkeiten in die Insolvenztabelle aufgenommen und geprüft sind, erstellt der Verwalter einen Schlussbericht und sodann bestimmt das Insolvenzgericht den Schlusstermin.

Nach Ausgleich der Verfahrenskosten wird die verbleibende Insolvenzmasse an Ihre Gläubiger verteilt.

Damit ist das eigentliche Insolvenzverfahren abgeschlossen und es wird in die Wohlverhaltensphase übergeleitet.

Insolvenz und Wohlverhaltensphase zusammen dauern auf den Tag genau drei Jahre, berechnet ab dem Tag, an dem das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet wurde.

In der Wohlverhaltensphase erhalten Sie wie bisher nur das pfändungsfreie Einkommen. Die Wegnahme von Neuerwerb entfällt. Das heißt, man kann wieder ansparen oder eine Altersvorsorge bilden. Der pfändbare Einkommensanteil geht allein aufgrund der Abtretungserklärung, die Sie mit Ihrem Insolvenzantrag vorgelegt haben, an den Insolvenzverwalter/Treuhänder

In der Wohlverhaltenszeit haben Sie letztlich mit Ihrem Insolvenzverwalter/Treuhänder keinen Kontakt mehr. Wie bisher will der Insolvenzverwalter lediglich Ihre Einkommensnachweise vorgelegt haben. Gehen Sie keiner Erwerbstätigkeit nach, müssen Sie diesem nachweisen, dass Sie sich um eine solche bemühen.

Kommen Sie insgesamt Ihren gesetzlichen Obliegenheiten nach und kann demzufolge keine Ihrer Gläubiger begründeten Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen, stellt das Gericht nach Ablauf der Wohlverhaltensphase fest, dass Sie Restschuldbefreiung erlangt haben.

Damit sind Sie schuldenfrei.

Bei der Schufa ist noch für drei Jahre vermerkt, dass Sie eine Verbraucherinsolvenz durchlaufen haben. Dann ist auch dieser Eintrag gelöscht.

 

Tipps vor dem Insolvenzantrag

1. Gehaltspfändungen

Zunächst sollten Sie wissen, dass Ihnen nicht Ihr gesamtes Einkommen gepfändet wird, sondern nur ein Teil hiervon. Die Höhe hängt vom Nettoeinkommen und Unterhaltspflichten ab.

Wir können Ihnen jederzeit gerne den genauen Pfändungsbetrag berechnen.

Soweit Ihr Einkommen pfändungsfrei ist, können Sie über den entsprechenden Betrag auch in einem eröffneten Insolvenzverfahren frei verfügen. Wenn Sie sich vor Augen halten, dass Sie ab sofort keine Zahlungen mehr an Ihre Gläubiger leisten müssen und Ihnen der gesamte Freibetrag für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht, wird es Ihnen finanziell besser gehen, als ohne Insolvenzverfahren.

Eine Gehaltspfändung wie auch eine Information Ihres Arbeitgebers durch den Insolvenzverwalter/Treuhänder gegenüber Ihrem Arbeitgeber über das eröffnete Insolvenzverfahren müssen Sie nicht fürchten, da dies ist kein Kündigungsgrund ist.

2. Eröffnen Sie ein neues Konto

Falls Ihr Girokonto bei Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kein Guthaben aufweist oder bereits gesperrt ist, wird die Bank Ihnen das Konto voraussichtlich fristlos kündigen.

Da Zahlungseingänge, beispielsweise Lohnzahlungen wegen der Kündigung des Girokontos diesem nicht mehr gutgeschrieben werden können, besteht die Gefahr, dass Sie vorübergehend ohne Geld dastehen. Diese Situation sollten Sie unbedingt verhindern!

Suchen Sie sich rechtzeitig eine neue Bank und eröffnen Sie ein neues Konto.

Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, wird der Insolvenzverwalter/Treuhänder Ihrem Bankinstitut bestätigen, dass das Konto als Guthabenkonto fortgeführt werden kann und Sie über das Guthaben frei verfügen können.

Wenn ein Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist, lassen Sie sich von Ihrem Insolvenzverwalter/Treuhänder zur Vorlage bei Ihrem Bankinstitut bestätigen, dass er mit einer Kontoeröffnung einverstanden ist. Auch in diesem Fall wird das Bankinstitut problemlos ein neues Konto für Sie eröffnen.

3. Leisten sie keine Zahlungen mehr an ihre Gläubiger

Wenn Sie ein Insolvenzverfahren beantragen möchten, leisten Sie keine Zahlungen mehr an Ihre Gläubiger.

Ausnahme: Gläubiger, mit denen Sie Vertragsverhältnisse unterhalten, die Sie auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterführen möchten (zum Beispiel Mietverhältnis, Stromlieferungsvertrag usw.) sollten Sie auch weiterhin bedienen.

Auch an den Gerichtsvollzieher sollten Sie keine Zahlungen leisten. Etwaige Zahlungen könnte der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter gewissen Voraussetzungen ohnehin wieder von den Gläubigern zurückfordern.

Auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung müssen Sie nicht fürchten. Haben Sie sich für die Verbraucherinsolvenz entschieden, verschlechtert die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Ihre Rechtslage nicht.

Wird das Insolvenzverfahren vor dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eröffnet, muss diese nicht mehr abgegeben werden.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Zwangsvollstreckung unzulässig.

4. Zögern Sie nicht, Insolvenzantrag zu stellen

Schieben Sie die Einleitung eines Insolvenzverfahren nicht hinaus. Je eher ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, desto eher erhalten Sie Restschuldbefreiung.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben Sie regelmäßig Ruhe von Ihren Gläubiger, da eine Zwangsvollstreckung durch diese nicht mehr möglich ist. Diese können ihre Forderungen nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geltend machen.

 

Verbraucherinsolvenz, Privatinsolvenz – Ihr Weg aus den Schulden

Wirklich jeder kann durch unglückliche Umstände und unschuldig in eine finanzielle Notlage geraten. Der durch Zinsen und Kosten stetig ansteigende Schuldenberg und der Druck durch Gläubiger bzw. deren Rechtsanwälte/Inkassobüros lässt Sie verzweifeln und nimmt Ihnen jegliche Zukunftsperspektive und Sie wissen keinen Ausweg mehr?

Die Privatinsolvenz mit der hiermit möglichen Restschuldbefreiung bietet verschuldeten Personen einen Weg aus der Überschuldung.

Berücksichtigt man dies, ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren für Sie etwas Positives.

Dieses Verfahren ist für Sie der Weg aus den Schulden und der Beginn eines finanziellen Neuanfangs. Wir bieten Ihnen professionielle Schuldenberatung und helfen Ihnen schnell und unkompliziert mittels eines außergerichtlichem Schuldenbereinigungsversuchs oder eines Insolvenzverfahrens Ihre Schulden los zu werden, um Ihnen so einen finanziellen Neuanfang zu ermöglichen.

 

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