Wenn über das Vermögen eines Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wird, können Sie als Gläubiger des Schuldners Ihre Forderungen nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geltend machen. Dies bedeutet, Sie müssen Ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter (nicht beim Insolvenzgericht) zur Insolvenztabelle anmelden.
Zu diesem Zweck werden die Gläubiger vom Insolvenzverwalter aufgefordert, ihre Ansprüche dem Insolvenzverwalter gegenüber darzulegen, zu beziffern und zu belegen, die sog. Forderungsanmeldung.
Bitte achten Sie insoweit in eigenem Interesse auf eine korrekte Anmeldung.
Insolvenzverwalter übersenden regelmäßig ein Anmeldeformular und ein entsprechendes Merkblatt mit Hinweisen zum Ausfüllen. Wenn Sie dieses Formular verwenden, verringern Sie die Gefahr von formellen Fehlern.
Wenn Sie von uns als Insolvenzverwalter eine Aufforderung zur Forderungsanmeldung erhalten haben, verwenden Sie bitte zur Anmeldung das dem Schreiben beigefügte Anmeldeformular.
Bitte lesen Sie vor dem Ausfüllen das Merkblatt und beachten die dortigen Hinweise.
Das Merkblatt für Insolvenzgläubiger, wie auch das Anmeldeformlar finden Sie auch in unserem Downloadbereich.
Insbesondere sollten Sie beachten, dass die Hauptforderung, Zinsen und Kosten jeweils getrennt anzugeben sind und Zinsen nur bis zum Tag vor(!) Insolvenzeröffnung berechnet werden können. Auch Kosten, die Ihnen für die Anmeldung entstehen, können Sie im Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht geltend machen.
Bitte die Forderung unter Verwendung des Anmeldeformulars in zweifacher Ausfertigung an und legen auch die Nachweise für Ihre Forderung zweimal bei.
Geben Sie bei der Forderungsanmeldung den Rechtsgrund und den Betrag der Forderung an sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Ihrer Einschätzung ergibt, dass Ihre Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zu Grunde liegt.
Das Attribut der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung kann nur im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person geltend gemacht werden.
Bei den Formalien der Anmeldung sollten Sie in jedem Fall beachten, dass Sie als Gläubiger richtig und genau bezeichnet sind, die Forderung hinreichend konkret angegeben ist, bei Zinsen der Zinssatz und Zinszeitraum angegeben ist. Es ist insbesondere unbedingt erforderlich, dass Sie Ihre Daten als Gläubiger, wie Namen, Rechtsform (zum Beispiel GmbH, GbR, OHG usw.) und die vollständige Anschrift (kein Postfach!) deutlich lesbar angeben. Bei Einzelunternehmen ist der Name des Inhabers, bei juristischen Personen die genaue Firmierung samt Namen und Anschriften aller gesetzlicher Vertreter anzuführen.
Gläubiger, welche Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen, werden aufgefordert, die Art der Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden.
Absonderungsberechtigte Gläubiger i.S.v. §§ 49-51 InsO, deren Forderungen für den Ausfall festgestellt werden, haben ihren Ausfall gegenüber dem Insolvenzverwalter nachzuweisen (§ 190 I Nr.1 InsO). Erfolgt dies nicht bis zu der für die Schlussverteilung laufenden Ausschlussfrist gemäß § 189 InsO wird der zurückhaltende Betrag für die Schlussverteilung frei. Nachrangige Forderungen gemäß § 39 InsO (Zinsen seit Eröffnung des Verfahrens, Kosten, welche den Gläubiger durch die Teilnahme am Verfahren erwachsen, Geldstrafen, Geldbußen, Gesellschaftsdarlehen) sind nur nach Aufforderung des Gerichts anzumelden.
Gläubigervertreter haben mit der Anmeldung eine speziell für das Insolvenzverfahren erteilte Vollmacht vorzulegen. Sofern Ihre Forderung bereits tituliert ist (Urteil, Vollstreckungsbescheid, Kostenfestsetzungsbeschluss usw.), genügt es, wenn Sie der Anmeldung eine Fotokopie des Titels beifügen.
Ist die Anmeldung formell nicht ordnungsgemäß oder die Forderung nur unzureichend nachgewiesen, wird der Insolvenzverwalter die angemeldete Forderung bestreiten und es besteht dann die Gefahr, dass Sie zur Anerkennung Ihrer Forderung zur Insolvenztabelle ein gerichtliches Verfahren gegen den Insolvenzverwalter einleiten müssen.
Es ist daher durchaus sinnvoll, sich auch zur Anmeldung einer Forderung eines auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwaltes zu bedienen.
Die Anmeldefrist, innerhalb derer Sie Ihre Forderung beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden müssen, ist im Eröffnungsbeschluss genannt.
Grundsätzlich ist es möglich, die Forderung auch noch nach Ablauf dieser Frist anzumelden, allerdings müssen Sie in diesem Fall damit rechnen, dass Ihnen für die gesonderte Prüfung Ihrer Forderung Kosten entstehen.
Bitte beachten Sie, dass Sie nach § 179 III InsO vom Gericht weder eine Nachricht noch einen Auszug aus der Insolvenztabelle erhalten, wenn Ihre Forderung im Prüftermin festgestellt wurde.
Sollte Ihre Forderung bestritten werden, so erhalten Sie vom Gericht einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle.