Antrag erst stellen, nachdem alles vorbereitet ist
Nur der GmbH-Geschäftsführer (jur.Pers.) und vergleichbare Vertreter juristischer Personen müssen unverzüglich (spätestens 3 Wochen nach Insolvenzreife) Insolvenz beantragen. Für den Einzelunternehmer oder Freiberufler besteht keine gesetzliche normierte Insolvenzantragspflicht. Dies sollte konsequent genutzt werden. Der eigentliche Insolvenzantrag sollte nicht übereilt und unüberlegt gestellt werden.
So vorzugehen, kann zum Vorteil gereichen. Soll zum Beispiel eine Auffanggesellschaft gegründet werden, in der die bisherige Tätigkeit fortsetzt wird, benötigt man eine gewisse Übergangszeit. Ein eingestellter Geschäftsbetrieb beispielsweise ist außerdem Voraussetzung für eine Verbraucherinsolvenz, die vorteilhafter als ein Regelinsolvenzverfahren sein kann.
Überdenken Sie die Gründung einer Auffanggesellschaft
Wenn Sie ein Insolvenzverfahren beantragen wollen oder müssen, gleichwohl aber selbständig bleiben wollen, stehen Ihnen zwei Möglichkeiten offen:
Entweder, Sie beantragen bei laufendem Geschäftsbetrieb Insolvenz und versuchen den Insolvenzverwalter, gegebenenfalls gegen Zahlung eines gewissen Betrages, den Geschäftsbetrieb aus der Insolvenzmasse freizugeben oder hoffen darauf, dass dieser aus Risikoerwägungen heraus die selbstständige Tätigkeit von sich aus freigibt.
Oder es wird rechtzeitig vor der Insolvenz eine Auffanggesellschaft gegründet, in der Sie später beschäftigt sind und deren Inhaber beispielsweise Ihr Ehepartner oder eines Ihrer Kinder ist. Erst nachdem sich das neue Unternehmen eingespielt hat, beantragen Sie als als Arbeitnehmer ein (Verbraucher)-Insolvenzverfahren.
Welcher Weg für Sie der bessere ist, hängt von vielen Einzellfaktoren ab.
Auch hier beraten wir Sie gerne.