Auch als Einzelunternehmer oder Freiberufler können Sie Ihre Geschäfts- wie auch Privatschulden wieder in den Griff bekommen und zwar indem Sie sich mit Ihren Gläubigern entweder zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens außergerichtlich einvernehmlich einigen oder aber indem Sie eben ein Insolvenzverfahren beantragen.

Scheitert eine außergerichtlichen Schuldenbereinigung mit Ihren Gläubigern und ist somit für Sie als Unternehmer bzw. Freiberufler das Regelinsolvenzverfahren die einzig verbleibende Möglichkeit, erhalten Sie wie auch Personen, die ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen, nach Ablauf von 3 Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung .

Hiervon erfasst werden grundsätzlich alle Verbindlichkeiten, also Steuerverbindlichkeiten, Geschäftsschulden, aber auch private Verbindlichkeiten.

Auch in einer finanziell vermeintlich ausweglosen Situation haben Sie durchaus die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neubeginns.

Sie sollten unbedingt berücksichtigen, dass bei der Regelinsolvenz die Entschuldung etwas schwieriger zu erreichen ist. Sie sollten sich deshalb sorgfältig vorbereiten und in jedem Fall anwaltschaftlich beraten bzw. vertreten lassen und zwar vor der Antragstellung.

Was hilft Ihnen ein Insolvenzverfahren, wenn Sie am Ende keine Restschuldbefreiung erlangen!

Gerade Unternehmern und Freiberuflern ist eine Antragstellung sehr leicht gemacht, da insoweit keinerlei formelle Anforderungen bestehen.

Aber im späteren Insolvenzverfahren, wenn über die Erteilung der  Restschuldbefreiung zu entscheiden ist, kann jeder noch so kleine formale Fehler den Gläubigern Gelegenheit geben, einen Versagungsantrag zu stellen um damit die Erteilung der Restschuldbefreiung zu vereiteln.

Bitte vermeiden Sie es unter allen Umständen, unvorbereitet und ohne anwaltschaftliche Hilfe übereilt einen Insolvenzantrag zu stellen.

Gerade aufgrund unserer Tätigkeit als Insolvenzverwalter/Treuhänder ist uns die Vorgehensweise der Gläubiger bekannt, so dass wir bereits im Vorfeld den Gläubigern jegliche Angriffsmöglichkeit nehmen können.

In der Regel ist es falsch, bei  laufendem Geschäftsbetrieb die Insolvenz einzuleiten!

Keinesfalls aber dürfen Sie mit der Antragstellung unbeschränkte Zeit zuwarten, denn dann besteht die Gefahr, dass Gläubiger wie das Finanzamt oder Sozialversicherungsträger einen Fremd-Insolvenzantrag gegen Sie stellen.

Um zu verhindern, dass Ihnen jegliche Liquidität entzogen wird, sollten Sie nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein neues Geschäftskonto eröffnen und Ihren Schuldnern mitteilen, dass ab sofort Zahlungen nur noch auf dieses Konto erfolgen sollen.
Diese Maßnahme greift natürlich nur so lange, bis Sie wiederum die eidesstattliche Versicherung ableisten müssen, gewährleistet aber zumindest die Fortführung des Unternehmens für einen gewissen Zeitraum und gibt Ihnen auch Zeit, ein Insolvenzverfahren vorzubereiten.

Im Rahmen der Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens sollten Sie Ihren Mitarbeitern ordentlich kündigen.

Zeitgleich mit der Gewerbeabmeldung stellen Sie die Zahlungen an alle Gläubiger ein.

Zahlungen zum Lebensunterhalt wie Wohnungsmiete, privates Telefon usw. sollten Sie natürlich weiter bedienen, wobei Sie hierzu ein unbekanntes Konto verwenden sollten oder die Zahlungen über das Konto einer anderen Person ausführen lassen sollten.

Sobald Sie die Zahlungen eingestellt haben, werden die Gläubiger zwar gerichtliche Schritte  und gegebenenfalls Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie einleiten, allerdings sind gerichtliche Verfahren mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich unterbrochen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unzulässig.

„Rettungsaktionen“ vor der Regelinsolvenz sind eine kniffelige Sache.

Viele Gegenstände im Unternehmen sind geleast oder wurden auf Finanzierung gekauft und stehen damit in fremdem Sicherungseigentum. Lassen Sie hiervon unbedingt die Finger.

Berücksichtigen müssen Sie außerdem das Vermieterpfandrecht, das automatisch mit einem Zahlungsrückstand entsteht.

Schließlich wird sich regelmäßig der Insolvenzverwalter für das alte Unternehmen interessieren.


Wir zeigen Ihnen gerne auf, welche rechtlich zulässigen Möglichkeiten es insoweit gibt.
NIEMALS sollten Sie eine Überweisung von dem Geschäftskonto oder Privatkonto an eine nahe stehende Person leisten.
Die Anfechtung des Insolvenzverwalters wäre insoweit gesichert und der bezahlte Betrag müsste an die Insolvenzmasse erstattet werden.


Der eigentliche Ablauf:

Auch wenn es bei Stellung eines Regelinsolvenzantrags nicht Voraussetzung ist, werden wir zunächst den Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung mit Ihren Gläubigern unternehmen, in dessen Rahmen auch Ihr aktueller Schuldenstand festgestellt wird.

Kommt eine außergerichtliche Schuldenbereinigung mit Ihren Gläubigern zu Stande, ersparen Sie sich ein Insolvenzverfahren.

Kommt eine außergerichtliche Schuldenbereinigung nicht zu Stande, füllen wir mit Ihnen den Insolvenzantrag aus und übersenden diesen an das zuständige Insolvenzgericht.



Nach nur wenigen Wochen, wird das Insolvenzgericht ein Insolvenzeröffnungsverfahren einleiten, das dem eigentlichen Insolvenzverfahren vorgeschaltet ist.

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren wird ein Gutachter, zumeist der spätere Insolvenzverwalter, ermitteln, ob das Insolvenzverfahren überhaupt eröffnet werden kann und Sicherungsmaßnahmen veranlasst sind.

Der Gutachter wird hierzu den Geschäftsbetrieb aufsuchen und ein Gespräch mit Ihnen führen und die Geschäftsunterlagen an sich nehmen.

Wie die Insolvenz verläuft, liegt zum einen an der Person des Insolvenzverwalters, andererseits an Ihnen und wie Sie mit der neuen Situation zurecht kommen.

Sie sollten beachten, dass der Insolvenzverwalter/Treuhänder zwar nicht Ihr Freund ist, aber auch nicht Ihr Feind, sondern letztlich der Interessenvertreter Ihrer Gläubiger. Behandeln Sie diesen daher in jedem Fall respektvoll, dann wird er auch Ihnen gegenüber entsprechend auftreten.

Der Insolvenzverwalter ist auch nicht Ihr Rechtsanwalt. Wenn Sie also Fragen rund um das Insolvenzverfahren haben, wird Ihnen dieser sicherlich Rede und Antwort stehen. Er ist aber nicht verpflichtet, Sie in irgendeiner anderen Weise rechtlich zu beraten oder Ihnen Auskunft zu geben.

Lassen Sie den Insolvenzverwalter deswegen in Ruhe. Wenn er etwas von Ihnen will, wird er sich schriftlich bei Ihnen melden. Beantworten Sie diese schriftlichen Anfragen ebenfalls schriftlich und behalten Sie eine Kopie Ihres Schreibens als Nachweis.

Auf keinen Fall sollten Sie dessen Anfragen unbeantwortet lassen. Legen Sie insbesondere ihre Einkommensnachweise regelmäßig vor und teilen Sie Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit.


Im Gegensatz zur Verbraucherinsolvenz recherchiert der Insolvenzverwalter gerne in Ihrer Vergangenheit, insbesondere nach Vermögensübertragungen auf nahestehende Personen. Diese werden angefochten und die Zahlung wird samt Zinsen ab Insolvenzeröffnung zurückgeholt.


Im Insolvenzverfahren können Sie nach wie vor tun und lassen, was Sie wollen. Sie müssen den Insolvenzverwalter beispielsweise nicht fragen, ob Sie in den Urlaub fahren oder die Wohnung wechseln dürfen.

Der Insolvenzverwalter ist nur für die Insolvenzmasse zuständig.

Wie Sie Ihren pfändungsfreien Einkommensanteil verwenden, steht Ihnen frei.

Sobald der Insolvenzverwalter die Verwertung der Insolvenzmasse und die Feststellung aller Verbindlichkeiten abgeschlossen hat, erstellt er einen Schlusssbericht und das Insolvenzgericht  bestimmt einen Schlusstermin. Bei der Regelinsolvenz kommt es zum Schlusstermin erfahrungsgemäß erst nach einigen Jahren.

Mit dem Schlusstermin endet die eigentliche Insolvenz und das Gericht leitet bei natürlichen Personen in die  Wohlverhaltensphase über.

Insolvenz und Wohlverhaltensphase zusammen dauern auf den Tag genau drei Jahre, berechnet ab dem Tag, an dem das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet wurde.

In der Wohlverhaltensphase erhalten Sie wie bisher nur das pfändungsfreie Einkommen. Die Wegnahme von Neuerwerb entfällt. Das heißt, man kann wieder ansparen oder eine Altersvorsorge bilden. Der pfändbare Einkommensanteil geht allein aufgrund der Abtretungserklärung, die Sie mit Ihrem Insolvenzantrag vorgelegt haben, an den Insolvenzverwalter/Treuhänder

In der Wohlverhaltenszeit haben Sie letztlich mit Ihrem Treuhänder keinen Kontakt mehr. Wie bisher will dieser lediglich Ihre Einkommensnachweise vorgelegt haben. Gehen Sie keiner Erwerbstätigkeit nach, müssen Sie diesem nachweisen, dass Sie sich um eine solche bemühen.

Kommen Sie insgesamt Ihren gesetzlichen Obliegenheiten nach und kann demzufolge keine Ihrer Gläubiger begründeten Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen, stellt das Gericht nach Ablauf der Wohlverhaltensphase fest, dass Sie Restschuldbefreiung erlangt haben.

Damit sind Sie schuldenfrei.

Bei der Schufa ist noch für drei Jahre vermerkt, dass Sie eine Verbraucherinsolvenz durchlaufen haben. Dann ist auch dieser Eintrag gelöscht.