Mit der Beantragung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens können Sie schuldenfrei werden und wieder ein normales Leben führen.

Ein Verbraucherinsolvenzverfahren bedeutet, dass Sie keine Schulden mehr bezahlen.

Den pfändbaren Einkommensanteil führen Sie an Ihren Insolvenzverwalter/Treuhänder ab und wenn Sie den gesetzlichen Obliegenheiten während der Dauer des Insolvenzverfahrens nachkommen werden Ihnen nach 6 Jahren alle Schulden erlassen und Sie sind damit schuldenfrei.

Also nur Mut: Die allermeisten unserer Mandanten und auch Schuldner zu deren Insolvenzverwalter/Treuhänder wir bestellt sind, empfinden ein Insolvenzverfahren letztlich als Erleichterung und bereuen nicht, diesen Schritt gegangen zu sein.

1. Außergerichtliche Schuldenbereinigung

Wenn das Verbraucherinsolvenzverfahren für Sie die richtige Verfahrensart ist, kann ein Insolvenzantrag erst gestellt werden, wenn Sie mit Ihren Gläubigern erfolglos eine außergerichtliche Einigung über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Insolvenzantrag erfolglos versucht haben, da Sie mit dem Insolvenzantrag eine entsprechende Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle, unter anderem eines Rechtsanwalts, vorlegen müssen.

Ohne eine solche Bescheinigung kann ein Verbraucherinsolvenzverfahren nicht beantragt werden.

Aber auch wenn das Regelinsolvenzverfahren die richtige Verfahrensart ist, ist zumeist der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf Grundlage eines Plans ratsam, da hierdurch gegebenenfalls ein Insolvenzverfahren vermieden werden kann.

 

Grundsätzlich ist es deshalb von Vorteil, zu versuchen, sich mit den Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Die Schulden lassen sich erfahrungsgemäß meist beträchtlich auf einen kleinen Teil der ursprünglichen Schuldsumme reduzieren und ein Insolvenzverfahren ist eben nicht mehr  notwendig.

Bei einem angemessenen Vergleichsvorschlag ist gerade bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt in einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren eine Einigung nicht unwahrscheinlich.

Die Vorteile des Schuldenbereinigungsplans bzw. einer außergerichtlichen Einigung sind:

       Keine Bindung an gesetzliche Pfändungsgrenzen. Liegt Ihr Verdienst über der Pfändungsfreigrenze ( € 1.029,99 netto (Stand 08/2012) monatlich sofern keine Unterhaltsverpflichtungen), dann müssen Sie bei Durchführung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich während der gesamten Dauer des Insolvenzverfahrens Ihren pfändbaren Einkommensanteil an den Insolvenzverwalter/Treuhänder abführen.

Einigen Sie sich mit Ihren Gläubigern außergerichtlich, steht es Ihnen frei, welchen Vorschlag Sie diesen unterbreiten. Sie können hier einen festen monatlichen Betrag, flexible monatliche Raten oder einen Einmalbetrag anbieten und je nach Einigungsvorschlag steht Ihnen dann monatlich ein höherer Betrag zur Verfügung, als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens.

Können Sie Ihren Gläubigern mit Hilfe eines Dritten einen Einmalbetrag zur Verfügung stellen, so besteht sogar die Möglichkeit, dass Sie bei Einverständnis Ihrer Gläubiger mit dem Vergleichsvorschlag binnen kürzester Zeit schuldenfrei sind.

Wir sind Ihnen gerne dabei behilflich, einen für Sie optimalen Einigungsvorschlag auszuarbeiten und Ihren Gläubigern zu unterbreiten.

       Keine Veröffentlichung Ihrer finanziellen Lage. Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, so wird dies durch das Insolvenzgericht für jedermann abrufbar öffentlich bekannt gegeben (http://www.insolvenzbekanntmachungen.de). Kommt es zu einer außergerichtlichen Einigung, erfolgt eine solche Veröffentlichung nicht.

       Eine schnellere, ggf. sogar sofortige Löschung der Einträge bei der Schufa und bei Wirtschaftsauskunftsdateien, so dass Sie damit wieder kreditwürdig werden.

       Die aufwändige Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht mehr erforderlich

       Die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren entfallen

       Schnellere Befreiung von Ihren Schulden

 

Voraussetzungen für den Erfolg eines Vergleichs

Gerade aufgrund unserer Tätigkeit als Insolvenzverwalter/Treuhänder, die sich für Ihre Gläubiger aus unserem anwaltlichen Briefkopf ergibt und unserer Erfahrung im Bereich des Insolvenzrechts und im speziellen der außergerichtlichen Schuldenbereinigung ist es uns vielfach möglich, Ihren Gläubigern die Vorteile eines derartigen Vergleichs verständlich zu machen und diese zum Abschluss des Vergleichs zu bewegen.

Da es unterschiedliche Möglichkeiten für einen derartigen Schuldenbereinigungsplan gibt, arbeiten wir mit Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer finanziellen Situation und der Höhe Ihrer Verbindlichkeiten den für Sie geeignetsten Vergleichsvorschlag aus.

Gerade wenn Sie von dritter Seite einen Einmalbetrag zur Verfügung gestellt bekommen, gelingt es leichter, Ihre Gläubiger gegen Zahlung eines kleinen Betrages zu einem Verzicht auf darüber hinausgehende Forderungen zu bewegen, so dass Sie binnen kürzester Zeit schuldenfrei sein könnten.

Die bei uns anfallenden Kosten für die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs, einschließlich der Kosten eines Insolvenzantrags bei Scheitern eines solchen sind nicht höher, als die Kosten eines Insolvenzverfahrens.

Sofern Sie bei den örtlichen Beratungsstellen, die ein derartiges Verfahren zwar kostenfrei durchführen, bei denen aber auch regelmäßig längere Wartezeiten bestehen, eine Bescheinigung erhalten, dass innerhalb der nächsten 6 Monate keine Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens möglich ist, können Sie mit dieser Bescheinigung einen Beratungshilfeschein bei Ihrem örtlichen Amtsgericht beantragen bzw. können wir einen solchen für sie beantragen.

Bei Erteilung dieses Berechtigungsscheins entstehen Ihnen für unsere Tätigkeit keinerlei Kosten.

Sollte Ihnen keine Beratungshilfe gewährt werden, hängt die Höhe der Anwaltskosten vom Umfang der Tätigkeit sowie der Anzahl der Gläubiger ab. Näheres können wir gerne in einem persönlichen  und unverbindlichen Beratungsgespräch klären.

 

2. Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

Eine erfolgreiche außergerichtliche Schuldenbereinigung setzt voraus, dass all ihre Gläubiger dem unterbreiteten Vergleichsvorschlag zustimmen.

Geschieht dies nicht, bedeutet dies aber nicht zwingend, dass ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden muss. Sofern mehr als die Hälfte ihrer Gläubiger zustimmt und wenn die Summe der Ansprüche dieser zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche ihrer Gläubiger beträgt, regen wir im Rahmen der auszustellenden Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung bei Gericht an, ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen. Wenn diese Gläubiger dann im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan wiederum ihre Zustimmung erklären, was regelmäßig der Fall ist, so kann das Gericht die Zustimmung derjenigen Gläubiger, die den Vorschlag ablehnen, ersetzen.

In diesem Fall stellt das Gericht dann fest, dass der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan zustandegekommen ist und ein Insolvenzverfahren würde dann nicht durchgeführt.

 

3. Insolvenzantrag

Ein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist zu stellen, wenn Sie als natürliche Person keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, aber auch, wenn Sie eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, Sie aber weniger als 20 Gläubiger haben und gegen Sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (z.B. auch nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge) bestehen.

Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens ist in allen anderen Fällen zu stellen, also wenn Sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben oder ausgeübt haben und mehr als 19 Gläubiger haben bzw. Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen Sie bestehen.

Für alle juristischen Personen ist ebenfalls das Regelinsolvenzverfahren zu beantragen.

Alle natürlichen Personen haben die Möglichkeit Restschuldbefreiung zu beantragen.

 

4. Kosten eines Insolvenzverfahrens

Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens in Höhe von ca. 1.500.- € bis 2.000.- € werden Ihnen auf Ihren Antrag im Rahmen des Insolvenzantrags durch das Gericht gestundet.

Sofern Sie über verwertbares Vermögen verfügen, wird dieses vom Insolvenzverwalter/Treuhänder verwertet und der erzielte Erlös zunächst zur Tilgung der Verfahrenskosten verwendet. Wird insoweit ein ausreichender Verwertungserlös erzielt, müssen Sie diese Kosten des Insolvenzverfahrens nicht mehr aufbringen.

Sofern Sie während der Dauer des Insolvenzverfahrens bzw. der Wohlverhaltensphase pfändbares Einkommen erzielen, wird dieses vom Insolvenzverwalter/Treuhänder eingezogen und zunächst zum Ausgleich der Kosten des Insolvenzverfahrens verwendet.

Verbleibt dann noch ein Restbetrag nach Erteilung der Restschuldbefreiung, kann dieser unter Berücksichtigung Ihrer finanziellen Verhältnisse auch in Raten zurückgezahlt werden.

Sofern möglich sollten Sie bereits von Anbeginn des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter/Treuhänder kleine monatliche Raten aus dem pfändungsfreien Vermögen leisten, damit Sie die Kosten des Verfahrens bis zum Abschluss der Wohlverhaltensphase angespart haben.

In jedem Fall müssen die Kosten des Insolvenzverfahrens schlussendlich bezahlt werden, denn diese werden von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht umfasst.

5. Einreichung des Insolvenzantrages

Nachdem die außergerichtliche Schuldenbereinigung beendet ist, füllen wir gemeinsam mit Ihnen den Insolvenzantrag aus und übersenden diesen an das zuständige Insolvenzgericht.

Bereits kurze Zeit nach Einreichung des Antrags erhalten Sie vom Insolvenzgericht einen Gerichtsbeschluss über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über Ihr Vermögen.

Ab diesem Tag beginnt das Verfahren und auf den Tag genau sechs Jahre später sind Sie schuldenfrei, sofern Sie natürlich Ihren Obliegenheiten während des Insolvenzverfahrens nachkommen.

Von nun an haben Sie Ruhe vor Ihren Gläubigern und Gerichtsvollzieherbesuche haben sich ebenfalls erledigt. Sollte einzelne Gläubiger doch noch an Sie heran treten, informieren Sie einfach Ihren Insolvenzverwalter/Treuhänder. Etwaige Anschreiben Ihrer Gläubiger können Sie grundsätzlich getrost unbeantwortet lassen. Sie sollten lediglich sicherstellen, dass der jeweilige  Gläubiger in der Gläubigerliste des Insolvenzantrages genannt ist.

Wenn dies nicht der Fall ist, müssen Sie Ihrem Insolvenzverwalter / Treuhänder diesen bisher nicht genannten Gläubiger mitteilen.

 

6. Die Eröffung des Insolvenzverfahrens

Die Bearbeitungszeit der Gerichte liegt regelmäßig bei wenigen Wochen. Haben Sie bis dahin nichts gehört, sollten Sie nachfragen und sicherstellen, dass der Antrag auch bei Gericht eingegangen ist und dort zur Bearbeitung vorliegt.

Wenn das Gericht keine Nachfragen oder Grund zu Beanstandungen hat, wird das Insolvenzverfahren durch einen gerichtlichen Beschluss eröffnet.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter / Treuhänder.

Ihr Insolvenzverwalter/Treuhänder wird Sie bitten, einen Gesprächstermin mit ihm zu vereinbaren. Nehmen Sie diesen Termin unbedingt wahr, ansonsten würde dieser Sie zwangsweise vorführen lassen.

Auch wird dieser, wie ein Gerichtsvollzieher, Sie zuhause besuchen, da er verpflichtet ist, zu überprüfen, ob Sie über pfändbares Vermögen verfügen.

7. Der Ablauf des Insolvenzverfahrens

Wie die Insolvenz verläuft, liegt zum einen an der Person des Insolvenzverwalters / Treuhänders andererseits an Ihnen und wie Sie mit der neuen Situation zurecht kommen.

Sie sollten beachten, dass der Insolvenzverwalter/Treuhänder zwar nicht Ihr Freund ist, aber auch nicht Ihr Feind, sondern letztlich der Interessenvertreter Ihrer Gläubiger. Behandeln Sie diesen daher in jedem Fall respektvoll, dann wird er auch Ihnen gegenüber entsprechend auftreten.

Der Insolvenzverwalter ist auch nicht Ihr Rechtsanwalt. Wenn Sie also Fragen rund um das Insolvenzverfahren haben, wird Ihnen dieser sicherlich Rede und Antwort stehen. Er ist aber nicht verpflichtet, Sie in irgendeiner anderen Weise rechtlich zu beraten oder Ihnen Auskunft zu geben.

Lassen Sie den Insolvenzverwalter / Treuhänder deswegen in Ruhe. Wenn er etwas von Ihnen will, wird er sich schriftlich bei Ihnen melden. Beantworten Sie diese schriftlichen Anfragen ebenfalls schriftlich und behalten Sie eine Kopie Ihres Schreibens als Nachweis.

Auf keinen Fall sollten Sie dessen Anfragen unbeantwortet lassen. Legen Sie insbesondere Ihre Einkommensnachweise regelmäßig vor und teilen Sie Änderungen Ihrer Einkommens-und Vermögensverhältnisse mit.

Neben Ihren Einkommensverhältnissen recherchiert der Verwalter/Treuhänder auch nach Steuerrückerstattungsansprüchen und Betriebskostenerstattungen, weil beides zur Insolvenzmasse gehört. Also wird er entsprechende Unterlagen von Ihnen anfordern.

Nur der pfändbare Anteil Ihres Einkommens gehört zur Insolvenzmasse und wird vom Insolvenzverwalter/Treuhänder eingezogen. Wie Sie Ihr pfändungsfreies Einkommen ausgeben, steht Ihnen völlig frei.

Sie müssen allerdings folgende Änderungen Ihrem Insolvenzverwalter/Treuhänder ohne Aufforderung mitteilen:

Informieren Sie den Insolvenzverwalter schriftlich, wenn Sie umziehen oder sich Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse ändern.

Wenn Sie regelmäßig Ihre Einkommensnachweise vorlegen, werden Sie nichts mehr von dem Treuhänder oder dem Gericht hören.

Sicherlich sind Sie als Schuldner nicht ohne Rechte. Sollte der Insolvenzverwalter die Grenzen überschreiten, ist eine Beschwerde beim Insolvenzgericht durchaus angebracht, Sie sollten allerdings etwaige Probleme oder Unstimmigkeiten vorab mit diesem besprechen.

In der Regel dauert das eigentliche Insolvenzverfahren etwa ein bis zwei Jahre. Die Aufgaben des Insolvenzverwalters / Treuhänders bestehen in dieser Zeit einerseits darin, die genaue Höhe Ihrer Verbindlichkeiten zu ermitteln und andererseits pfändbares Vermögen zu verwerten und den pfändbaren Teil Ihres Einkommens einzuziehen.

Sobald der Insolvenzverwalter die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen hat und die bestehenden Verbindlichkeiten in die Insolvenztabelle aufgenommen und geprüft sind, erstellt der Verwalter einen Schlussbericht und sodann bestimmt das Insolvenzgericht den Schlusstermin.

Nach Ausgleich der Verfahrenskosten wird die verbleibende Insolvenzmasse an Ihre Gläubiger verteilt.

Damit ist das eigentliche Insolvenzverfahren abgeschlossen und es wird in die Wohlverhaltensphase übergeleitet.

Insolvenz und Wohlverhaltensphase zusammen dauern auf den Tag genau drei Jahre, berechnet ab dem Tag, an dem das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet wurde.

In der Wohlverhaltensphase erhalten Sie wie bisher nur das pfändungsfreie Einkommen. Die Wegnahme von Neuerwerb entfällt. Das heißt, man kann wieder ansparen oder eine Altersvorsorge bilden. Der pfändbare Einkommensanteil geht allein aufgrund der Abtretungserklärung, die Sie mit Ihrem Insolvenzantrag vorgelegt haben, an den Insolvenzverwalter/Treuhänder

In der Wohlverhaltenszeit haben Sie letztlich mit Ihrem Insolvenzverwalter/Treuhänder keinen Kontakt mehr. Wie bisher will der Insolvenzverwalter lediglich Ihre Einkommensnachweise vorgelegt haben. Gehen Sie keiner Erwerbstätigkeit nach, müssen Sie diesem nachweisen, dass Sie sich um eine solche bemühen.

Kommen Sie insgesamt Ihren gesetzlichen Obliegenheiten nach und kann demzufolge keine Ihrer Gläubiger begründeten Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen, stellt das Gericht nach Ablauf der Wohlverhaltensphase fest, dass Sie Restschuldbefreiung erlangt haben.

Damit sind Sie schuldenfrei.

Bei der Schufa ist noch für drei Jahre vermerkt, dass Sie eine Verbraucherinsolvenz durchlaufen haben. Dann ist auch dieser Eintrag gelöscht.