1. Gehaltspfändungen
Zunächst sollten Sie wissen, dass Ihnen nicht Ihr gesamtes Einkommen gepfändet wird, sondern nur ein Teil hiervon. Die Höhe hängt vom Nettoeinkommen und Unterhaltspflichten ab.
Wir können Ihnen jederzeit gerne den genauen Pfändungsbetrag berechnen.
Soweit Ihr Einkommen pfändungsfrei ist, können Sie über den entsprechenden Betrag auch in einem eröffneten Insolvenzverfahren frei verfügen. Wenn Sie sich vor Augen halten, dass Sie ab sofort keine Zahlungen mehr an Ihre Gläubiger leisten müssen und Ihnen der gesamte Freibetrag für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht, wird es Ihnen finanziell besser gehen, als ohne Insolvenzverfahren.
Eine Gehaltspfändung wie auch eine Information Ihres Arbeitgebers durch den Insolvenzverwalter/Treuhänder gegenüber Ihrem Arbeitgeber über das eröffnete Insolvenzverfahren müssen Sie nicht fürchten, da dies ist kein Kündigungsgrund ist.
2. Eröffnen Sie ein neues Konto
Falls Ihr Girokonto bei Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kein Guthaben aufweist oder bereits gesperrt ist, wird die Bank Ihnen das Konto voraussichtlich fristlos kündigen.
Da Zahlungseingänge, beispielsweise Lohnzahlungen wegen der Kündigung des Girokontos diesem nicht mehr gutgeschrieben werden können, besteht die Gefahr, dass Sie vorübergehend ohne Geld dastehen. Diese Situation sollten Sie unbedingt verhindern!
Suchen Sie sich rechtzeitig eine neue Bank und eröffnen Sie ein neues Konto.
Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, wird der Insolvenzverwalter/Treuhänder Ihrem Bankinstitut bestätigen, dass das Konto als Guthabenkonto fortgeführt werden kann und Sie über das Guthaben frei verfügen können.
Wenn ein Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist, lassen Sie sich von Ihrem Insolvenzverwalter/Treuhänder zur Vorlage bei Ihrem Bankinstitut bestätigen, dass er mit einer Kontoeröffnung einverstanden ist. Auch in diesem Fall wird das Bankinstitut problemlos ein neues Konto für Sie eröffnen.
3. Leisten sie keine Zahlungen mehr an ihre Gläubiger
Wenn Sie ein Insolvenzverfahren beantragen möchten, leisten Sie keine Zahlungen mehr an Ihre Gläubiger.
Ausnahme: Gläubiger, mit denen Sie Vertragsverhältnisse unterhalten, die Sie auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterführen möchten (zum Beispiel Mietverhältnis, Stromlieferungsvertrag usw.) sollten Sie auch weiterhin bedienen.
Auch an den Gerichtsvollzieher sollten Sie keine Zahlungen leisten. Etwaige Zahlungen könnte der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter gewissen Voraussetzungen ohnehin wieder von den Gläubigern zurückfordern.
Auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung müssen Sie nicht fürchten. Haben Sie sich für die Verbraucherinsolvenz entschieden, verschlechtert die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Ihre Rechtslage nicht.
Wird das Insolvenzverfahren vor dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eröffnet, muss diese nicht mehr abgegeben werden.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Zwangsvollstreckung unzulässig.
4. Zögern Sie nicht, Insolvenzantrag zu stellen
Schieben Sie die Einleitung eines Insolvenzverfahren nicht hinaus. Je eher ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, desto eher erhalten Sie Restschuldbefreiung.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben Sie regelmäßig Ruhe von Ihren Gläubiger, da eine Zwangsvollstreckung durch diese nicht mehr möglich ist. Diese können ihre Forderungen nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geltend machen.