Absonderungsgläubiger

Insolvenzgläubiger, deren Forderungen besichert sind, werden gegenüber den Insolvenzgläubigern bevorzugt behandelt:

Absonderungsgläubiger können beanspruchen, nach Verwertung der Sicherheit durch den Insolvenzverwalter bevorzugt aus dem erzielten Verwertungserlös befriedigt zu werden.

Ist der Verwertungserlös höher als die Forderung des Absonderungsgläubigers, steht der Übererlös der Insolvenzmasse zu.

Ist der Erlös geringer, kann der Absonderungsgläubiger mit dem Teil seiner Forderung, der  durch den an ihn ausbezahlten Verwertungserlös nicht gedeckt ist (sog. Ausfall) an dem Insolvenzverfahren als Insolvenzgläubiger teilnehmen und nimmt insoweit an der Quote teil. Ein Absonderungsrecht begründen alle dinglichen Belastungen eines unbeweglichen Gegenstandes, die  im Wege der Zwangsvollstreckung realisiert werden können.

Absonderungsrecht

Die gesetzlichen Bestimmungen hierzu finden sich in §§ 49, 50 der Insolvenzordnung. Ein Gläubiger, dessen Forderung mit einem dinglichen Recht an einem zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand gesichert ist, kann verlangen, bevorzugt befriedigt zu werden.

Ein Absonderungsrecht begründet zum Beispiel die Sicherungsübereignung, die Hypothek oder Grundschuld.

Im Regelinsolvenzverfahren verwertet der Insolvenzverwalter gemäß § 165 InsO Forderungen und alle beweglichen Gegenstände, die er im Besitz hat und an denen ein Absonderungsrecht besteht. Hierfür erhält er für die Insolvenzmasse Festellungskosten in Höhe von 4% und regelmäßig Verwertungskosten in Höhe von 5% des Verwertungserlöses. Sofern Umsatzsteuerpflicht besteht, behält der Insolvenzverwalter auch die Umsatzsteuer ein, da er diese an das Finanzamt abzuführen hat.

Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist der Treuhänder nicht zur Verwertung berechtigt.

Abweisung mangels Masse

Ein Insolvenzantrag wird nach § 26 InsO vom Insolvenzgericht mangels Masse abgewiesen, wenn die Verfahrenskosten vom Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht abgedeckt sind.

Eine Abweisung mangels Masse findet allerdings nur bei juristischen Personen, also beispielsweise einer GmbH oder AG, statt, oder bei natürlichen Personen, die keine Verfahrenskostenstundung beantragt haben und die auf Anforderung des Gerichts keinen Verfahrenskostenvorschuss einbezahlen. Möchte eine natürliche Person, die durchaus Unternehmer sein kann, ein Insolvenzverfahren anstrengen, werden die Verfahrenskosten bei einem entsprechenden Antrag gestundet. Voraussetzung ist, dass der Schuldner über kein ausreichendes Vermögen verfügt, mit dem die Verfahrenskosten gedeckt sind.

Wird ein Stundungsantrag nicht gestellt, kann auch hier die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen werden. Durch die Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten wird sicher gestellt, dass auch Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen, die nicht über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen, eröffnet werden und diese so auch die Möglichkeit der Erlangung der Restschuldbefreiung haben.

Abwicklungsart

Man unterscheidet zwischen Verbraucherinsolvenzverfahren, Regelinsolvenzverfahren und Nachlassinsolvenzverfahren.

Anfechtung

Das Anfechtungsrecht ist das Recht des Insolvenzverwalters, alle Rechtshandlungen, insbesondere Vermögensverschiebungen, vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die gläubigerbenachteiligend sind bzw. zur bevorzugten Befriedigung einzelner Gläubiger geführt haben, rückgängig zu machen.
Gesetzlich geregelt ist das Anfechtungsrecht in den §§ 129 ff InsO. Bei den Anfechtungsvorschriften handelt es sich um eine sehr komplizierte Materie. Wenn daher entsprechende Ansprüche gegen Sie geltend gemacht werden, sollten Sie auf jeden Fall einen Rechtsanwalt aufsuchen, der auf diese Materie spezialisiert ist.
Da wir als Insolvenzverwalter regelmäßig derartiger Anfechtungsansprüche geltend machen, können wir Ihnen auch bei der Abwehr derartige Ansprüche kompetent zur Seite stehen.

Anmeldefrist

Hierbei handelt es sich um die Frist, innerhalb der die Insolvenzgläubiger Ihre Forderung beim Insolvenzverwalter (nicht beim Insolvenzgericht) anmelden sollen. Eine Anmeldung nach Ablauf dieser Frist ist in gewissen Rahmen grundsätzlich möglich, allerdings muss der Gläubiger, der seine Forderung nach Ablauf dieser Frist anmeldet, mit gesonderten Prüfungskosten rechnen, die vom Gericht gegenüber dem Gläubiger geltend gemacht werden.

Antrag Regelinsolvenzverfahren

Den Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahren erhalten Sie bei Gericht; Sie können diesen aber auch in unserem Downloadbereich herunterladen. Sie können diesen grundsätzlich selbst ausfüllen und beim Gericht einreichen. Schon ist das Insolvenzverfahren beantragt und das Verfahren nimmt seinen Gang.

Den Antrag auf Regelinsolvenzverfahren zu stellen, ist also eigentlich sehr einfach. Dennoch empfehlen wir Ihnen, insbesondere wenn Sie Unternehmer sind, nicht selbst voreilig einen derartigen Antrag zu stellen, sondern sich vorher ausführlich beraten zu lassen und dem Insolvenzantrag von einem auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt einreichen lassen.

Wenn der Antrag nicht ausreichend vorbereitet ist, kann es zu bösen Überraschungen und Problemen kommen, die wir in jedem Fall verhindern können. Besonders problematisch ist, dass Ihnen im schlimmsten Fall droht, dass Sie keine Restschuldbefreiung erhalten und das Verfahren dann letztlich umsonst war.

Ein derartige Fehler im Antrag wird regelmäßig erst nach Jahren durch einen Gläubiger festgestellt, der dann einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen kann. Zu diesem Zeitpunkt ist es dann für Berichtigungen zu spät. Wir wollen Sie nicht davon abhalten, einen derartigen Antrag selbst zu stellen. Regelmäßig aber werden Sie in dem eröffneten Insolvenzverfahren ohnehin anwaltschaftliche Hilfe brauchen, so dass Sie nicht wegen ohnehin tragbarer Kosten eine rechtzeitigen Einschaltung Ihres anwaltschaftlichen Vertreters scheuen sollten.

Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Sobald der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse verwertet hat, erfolgt mit Zustimmung des Insolvenzgerichts die Schlussverteilung. Gleichzeitig wird vom Gericht der Schlusstermin bestimmt, bei dem u.a. die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters geprüft und erörtert wird. Hier können auch letzte Einwände erhoben werden. Nach erfolgter Schlussverteilung ordnet das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens an. Bei Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen schließt sich die Wohlverhaltensphase an.

Ausfall

Hierbei handelt es sich um denjenigen Teil der Forderung eines Gläubigers, der nicht durch Sicherungsrechte abgedeckt ist bzw. hinsichtlich dem der Gläubiger trotz seiner Sicherungsrechte keine Befriedigung erhält.
Macht ein Insolvenzgläubiger im Rahmen der Forderungsanmeldung Sicherungsrechte geltend, wird der Insolvenzverwalter dessen Forderung im Rahmen der Forderungsprüfung zunächst nur „für den Ausfall feststellen“; nachdem die Verwertung erfolgt ist und der Sicherungsgläubiger abgesonderte Befriedigung erhalten hat, wird er vom Insolvenzverwalter aufgefordert, seinen tatsächlichen Ausfall nachzuweisen. Die bestehende Restforderung wird dann in dieser Höhe ohne Ausfallbeschränkung festgestellt.
Steht der tatsächliche Ausfall bei Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht fest, muss der Insolvenzgläubiger dem Insolvenzverwalter nachweisen, dass und für welchen Betrag er auf abgesonderte Befriedigung verzichtet. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Schlussverteilung nicht berücksichtigt. Gegebenenfalls muss hier der zu erwartende Ausfall geschätzt und in dieser Höhe auf das Sicherungsrecht verzichtet werden.

Aussonderung

In § 47 Insolvenzordnung ist das Aussonderungsrecht geregelt. Wer aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen und nachweisen kann, dass ein Gegenstand nicht Bestandteil der Insolvenzmasse ist, sondern ihm gehört oder zusteht, ist nicht Insolvenzgläubiger. Aussonderung bedeutet, dass der insoweit Berechtigte, beispielsweise Eigentümer, den Gegenstand der Insolvenzmasse entnehmen darf bzw. vom Insolvenzverwalter heraus verlangen kann.

Nicht selten kommt es vor, dass der Insolvenzverwalter Gegenstände als zur Insolvenzmasse gehörig beschlagnahmt, um diese zu verwerten. Gehört aber dieser Gegenstand nicht dem Schuldner und damit nicht zur Insolvenzmasse, so hat der Berechtigte eben ein Aussonderungsrecht, d. h. er kann den Gegenstand vom Insolvenzverwalter herausverlangen und diesem die Verwertung untersagen. Ein Aussonderungsrecht begründen unter anderem Eigentum, Vorbehaltseigentum, Besitz, Erbschaftsanspruch, beschränkte dingliche Rechte oder Sicherungseigentum.

Steht beispielsweise ein Fahrzeug im Eigentum des Ehegatten des Schuldners oder eines Dritten und kann dies gegenüber dem Insolvenzverwalter nachgewiesen werden, darf eine Verwertung nicht erfolgen, sondern der Pkw ist an den tatsächlichen Eigentümer herauszugeben.

Der Aussonderungsberechtigte darf aber gleichwohl ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Aussonderungsgut nicht einfach an sich nehmen. Er muss sein Aussonderungsrecht gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen und ihn zur Herausgabe auffordern. Der Insolvenzverwalter muss dem Berechtigten auch Auskünfte hinsichtlich des Aussonderungsgutes erteilen. Kommt der Insolvenzverwalter der Aufforderung zur Herausgabe nicht nach, kann dieser Anspruch im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden.

Außergerichtlicher Einigungsversuch

Ein außergerichtlicher Einigungsversuch hat das Ziel, eine Einigung mit allen Gläubigern auf Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans herbeizuführen. Kommt ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan nicht zu Stande, kann ein Insolvenzverfahren beantragt werden.

Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben darüber, wie ein solcher Einigungsversuch auszusehen hat. Es gibt eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten. Man kann seinen Gläubigern einen einmaligen Abgeltungsbetrag anbieten, die Zahlung von Raten in verschiedener Höhe, einen sog. flexiblen Nullplan usw. Der außergerichtliche Einigungsversuch kann aber auch Stundung, Ratenzahlung oder einen teilweisen Erlass von Schulden, die Verwertung von Sicherheiten, Schonung bestimmter Vermögenswerte, Zinsverzicht usw. beinhalten. Wir sind Ihnen hier bei der Ausarbeitung eines für Sie am besten geeigneten Vorschlags behilflich.

Einzige Voraussetzung für das Zustandekommen eines außergerichtlichen Einigungsversuches ist, dass alle Gläubiger ihre Zustimmung erteilen.

Wird diese Zustimmung von allen Gläubigern erteilt, erspart man sich ein Insolvenzverfahren.

Auto bei Privatinsolvenz

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bedeutet nicht automatisch, dass Ihr Auto verloren ist. Ob Sie dieses weiter nutzen können hängt u.a. davon ab, ob das Auto in Ihrem Eigentum steht, ob es finanziert oder geleast ist.

Ein finanziertes Auto können Sie im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht behalten. Das finanzierende Institut ist Eigentümer, aber auch Insolvenzgläubiger und muss aufgrund des im Insolvenzverfahren geltenden Gleichbehandlungsgrundsatzes als Gläubiger berücksichtigt werden. Sobald dieses Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat, wird es den Finanzierungsvertrag kündigen und unter Hinweis auf das bestehende Aussonderungsrecht die Herausgabe des Fahrzeugs verlangen. Sie bzw. der Insolvenzverwalter sind insoweit zur Herausgabe verpflichtet. Wenn Sie einen Verwandten, Bekannten oder Freund haben, der bereit ist, den Finanzierungsvertrag zu übernehmen und Sie das Fahrzeug nutzen lässt, so können Sie versuchen, den Finanzierer dazu überreden, den Vertrag auf den Dritten umzuschreiben. Anspruch auf eine solche Vertragsumschreibung haben Sie zwar nicht, allerdings erklären sich die Finanzierer hiermit erfahrungsgemäß einverstanden. Solange Ihnen die Nutzung des Fahrzeugs nicht untersagt ist, ist eine solche auch möglich. Nach einer entsprechenden Untersagung aber würden Sie sich wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs strafbar machen.

Ein geleastes Auto können Sie bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren auch nicht behalten da die Leasingbank Eigentümer des Pkw ist. Die Situation ist insoweit die gleiche, wie bei einem finanzierten Fahrzeug. Sie können allein versuchen, dass die Leasingsbank eine Übernahme des Leasingvertrages durch einen Verwandten, Bekannten oder Freund zustimmt.

Wenn ein Pkw in Ihrem Eigentum steht, wird der Insolvenzverwalter dieses auf jeden Fall verwerten wollen. Hierzu wird Sie der Insolvenzverwalter zunächst fragen, ob Sie das Auto behalten wollen. Es besteht hier die Möglichkeit, dass Sie das Fahrzeug bewerten lassen oder sich mit dem Insolvenzverwalter auf einen Wert einigen und das Fahrzeug gegen Zahlung des entsprechenden Betrages an den Insolvenzverwalter ablösen. Sind Sie hierzu nicht bereit, wird der Insolvenzverwalter das Auto an sich nehmen und verwerten.

Eine Ausnahme hiervon besteht allerdings dann, wenn der Pkw nicht pfändbar ist, was der Fall ist, wenn Sie dieses zur Ausübung Ihrer Erwerbstätigkeit benötigen. Sie sollten sich in diesem Fall von Ihrem Arbeitgeber bescheinigen lassen, dass Sie das Fahrzeug zur Ausübung Ihres Berufes brauchen oder gegenüber dem Insolvenzverwalter nachweisen, dass Sie Ihren Arbeitsplatz ohne Fahrzeug nicht erreichen können. Nicht selten wird das Eigentum an einem Fahrzeug an einen Verwandten, Bekannten oder Freund übertragen und erst danach das Insolvenzverfahren beantragt.
Bemerkt dies aber der spätere Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren, was zumeist der Fall ist, wird dieser Anfechtungsansprüche geltend machen und hierdurch das Fahrzeug zur Insolvenzmasse ziehen. Es ist dann auf jeden Fall weg!

Selbstverständlich steht es Ihnen frei, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sich von Ihrem eigenen, pfändungsfreien Vermögen oder von Geld, das Ihnen von einem Dritten zur Verfügung gestellt wird, ein neues Fahrzeug zu kaufen.