Drohende Zahlungsunfähigkeit
Auch drohende Zahlungsunfähigkeit stellt bei einem Eigenantrag des Schuldners einen Eröffnungsgrund dar. Sollte ein Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen stellen, so kann diese damit nicht mit drohender Zahlungsunfähigkeit begründet werden. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Voraussichtlich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Entscheidend ist dabei eine Liquiditätsprognose über einen längeren Zeitraum. Grundlage der Vorhersage ist ein sog. Finanz - und Liquiditätsplan, in dem die liquiden Mitteln, sowie die voraussichtlichen zukünftigen Einnahmen und -ausgaben berücksichtigt sind. Gelegentlich kann es ratsam sein, bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen. Wenden Sie sich auch in diesem Fall an den auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.
Druck-Antrag
Hierbei handelt es sich um einen Insolvenzantrag, den Gläubiger gegen den Schuldner stellen, um den Schuldner durch diesen zu Zahlungen zu bewegen.
Als Gläubiger sollten Sie davon absehen, Ihrem Schuldner mit einem Insolvenzantrag zu drohen, denn auch dann, wenn dieser dann bezahlt, wird in einem später doch noch eröffneten Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter Anfechtungsansprüche gegen Sie geltend machen und Sie müssen dann den Betrag, den Sie nach erfolgter Androhung erhalten haben, zurückerstatten.
Der Gläubiger sollte in jedem Fall sicher gehen, dass er den Eröffnungsgrund auch beweisen kann bzw. dieser vorliegt. Unbegründete Insolvenzanträge gegen Schuldner können für den Gläubiger verheerende Auswirkungen haben.