Unbegründeter Insolvenzantrag durch Gläubiger

Ein unbegründeter Fremdantrag zur Insolvenz kann zu einer Schadensersatzpflicht (nach § 823 BGB) des antragstellenden Gläubigers führen. Ein solcher liegt regelmäßig vor, wenn kein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit Überschuldung) gegeben ist. Der Antragsteller muss in diesen Fällen die Kosten des Antragsverfahrens tragen.

Unerlaubte Handlung

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person kommt der Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners besondere Bedeutung zu.
Von einer etwa erteilten Restschuldbefreiung werden Verbindlichkeiten aus sog. vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen nicht erfasst. Aus diesem Grund versuchen Insolvenzgläubiger mehr und mehr, ihre Forderung als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung anzumelden.

Diese verkennen hierbei aber, dass dieses Attribut nachvollziehbar und detailliert begründet werden muss, also aus welchen Gründen es sich um eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung handelt. Wird dies nicht ausreichend und nachvollziehbar begründet, wird der Insolvenzverwalter/Treuhänder im Rahmen seines Vorprüfungsrechts die Anmeldung insoweit zurückweisen.

Unterhaltsschulden

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ist zu unterscheiden zwischen Unterhaltsschulden vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Unterhaltsrückstände, die bis zur Insolvenzeröffnung entstanden sind, sind Insolvenzforderungen und können deshalb vom Unterhaltsberechtigten nur noch zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

Diese Unterhaltsrückstände können als ausschließlich nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geltend gemacht werden. Zahlt allerdings der Schuldner, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, den für die Zeit nach Eröffnung geschuldeten Unterhalt nicht, so sind diese Unterhaltsschulden "Neuverbindlichkeiten", die von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden. Wegen dieser „neuen“ Unterhaltsschulden darf der Unterhaltsberechtigte trotz des laufenden Insolvenzverfahrens gerichtliche Schritte gegen den Schuldner einleiten und nach der Titulierung seiner Ansprüche auch die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Diese Gläubiger haben insoweit auch die Möglichkeit, in den sonst unpfändbaren Pfändungsfreibetrag hinein zu pfänden.

Unterlagen, anspruchsbegründende

Hierbei handelt es sich um Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass der von einem Gläubiger geltend gemachte Anspruch gegen den Schuldner auch tatsächlich besteht, also Unterlagen, mit denen der geltend gemachte Anspruch bewiesen werden kann. Ein solche Unterlage ist beispielsweise ein von beiden Parteien unterzeichneter Vertrag, nicht hingegen eine bloße Rechnung, da diese lediglich eine Geltendmachung des Anspruchs beinhaltet, dessen tatsächliches Bestehen jedoch nicht nachweist.
Anspruchsbegründende Unterlagen sind mit der Forderungsanmeldung durch den Insolvenzgläubiger vorzulegen. Sofern ein Gläubiger Sicherungsrechte geltend macht, sind auch diese durch entsprechende Belege zu belegen.
Ist eine Forderung bereits tituliert, beispielsweise durch ein Urteil oder einen Mahnbescheid, ist dieser mit der Anmeldung in Fotokopie vorzulegen.

Überschuldung

Eine Überschuldung liegt sehr vereinfacht gesagt vor, wenn die laufenden Verbindlichkeiten eines Schuldners größer sind als dessen Vermögen und keine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann.