Rangklasse

Die Befriedigung der Forderungen der Gläubiger im Insolvenzverfahren erfolgt stufenweise nach Rängen, d. h. nur dann, wenn die Gläubigerforderungen des vorhergehenden Rangs zu 100 % befriedigt werden können, erhält der nachfolgende Rang etwas. Zunächst müssen die Massekosten und die Masseschulden befriedigt werden, dann folgen die Forderungen im Rang 0, dann die Forderungen der nachgeordneten Ränge.

Rechtsgrund

Der Rechtsgrund ist der Grund, aus dem jemand ein bestimmtes Recht beansprucht. Ein solcher kann sich aus Vertrag und Gesetz ergeben.

Rechtspfleger

Der Rechtspfleger ist ein Beamter des gehobenen Dienstes mit entsprechender Hochschulausbildung.

Im Verbraucherinsolvenzverfahren nimmt der Rechtspfleger eine bedeutende Position ein, weil das Verfahren ab Eröffnung von diesem abgewickelt wird.

Restschuldbefreiung

Restschuldbefreiung bedeutet, dass dem "redlichen" Schuldner nach ordnungsgemäßen Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens seine Schulden erlassen werden. D.h., die am Verfahren beteiligten Insolvenzgläubiger und auch diejenigen, die an dem Verfahren nicht teilgenommen haben, haben keine Möglichkeit mehr, ihre (Rest-)Forderungen geltend zu machen und durchzusetzen. Die Restschuldbefreiung stellt den letzten Verfahrensabschnitt des Verbraucherinsolvenzverfahrens dar. Sie wird durch das Gericht erteilt, wenn der Schuldner alle Obliegenheiten erfüllt hat und keine Versagungsgründe vorliegen bzw. geltend gemacht worden sind.

Nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden foldene Forderungen/Ansprüche: Geldbußen, Geldstrafen, Ordnungs- und Zwangsgelder, Verbindlichkeiten aus dem zinslosen Darlehen (Stundung), das dem Schuldner zur Begleichung der Verfahrenskosten gewährt wurde, sowie Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, z. B. nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge, Verfahrenskosten.

Regelinsolvenz

Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren, wobei der Schuldner kein Wahlrecht zusteht. Alle bei Antragstellung Selbstständigen, unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit, müssen ein Regelinsolvenzverfahren beantragen.
Ehemals Selbstständige hingegen müssen zunächst den Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung mit ihrem Gläubigern auf Grundlage eines Plans unternehmen und bei Scheitern ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen, sofern die Vermögensverhältnisse überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger) und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (z.B. auch Sozialversicherungsbeiträge) bestehen.

Regelinsolvenz Antragsformular

Einen Musterantrag für die Beantragung der Regelinsolvenz können Sie bei Gericht besorgen oder in unserem Downloadbereich herunterladen, selbst ausfüllen und beim zuständigen Insolvenzgericht abgeben. Damit haben Sie die Regelinsolvenz beantragt und das Verfahren nimmt seinen Gang. Den Antrag auf Regelinsolvenzverfahren zu stellen, ist im Prinzip also einfach gelagert. Dennoch empfehlen wir Ihnen, insbesondere wenn Sie Unternehmer sind, nicht selbst voreilig einen derartigen Antrag zu stellen, sondern sich vorher ausführlich beraten zu lassen und dem Insolvenzantrag von einem auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt einreichen lassen.

Wenn der Antrag nicht ausreichend vorbereitet ist, kann es zu unschönen Überraschungen kommen. Wir können Ihnen in jedem Fall helfen, dies zu vermeiden. Besonders problematisch ist, dass dann, wenn der Insolvenzantrag und insbesondere die Gläubigerliste nicht vollständig und richtig ausgefüllt ist, die Gefahr besteht, dass Sie keine Restschuldbefreiung erhalten und das Verfahren dann letztlich umsonst war.

Ein Fehler in dem Antrag wird regelmäßig erst nach Jahren durch einen Gläubiger festgestellt der dann einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen kann. Zu diesem Zeitpunkt ist es dann für Berichtigungen zu spät. Niemand hält Sie davon ab, einen derartigen Antrag selbst zu stellen. Regelmäßig aber werden Sie in dem eröffneten Verfahren ohnehin anwaltschaftliche Hilfe brauchen, so dass Sie nicht wegen möglicher Kosten eine rechtzeitige Einschaltung Ihres anwaltschaftlichen Vertreters scheuen sollten.

Richter

Der Insolvenzrichter ist letztendlich der Herr des Insolvenzverfahrens. Dieser entscheidet u.a. über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Erteilung der Restschuldbefreiung, bestimmt einen Sachverständigen und sucht den Insolvenzverwalter oder Treuhänder aus.

Für das Insolvenzverfahren ist überwiegend jedoch nicht der Richter zuständig, sondern der Rechtspfleger.

Rückschlagsperre

Sicherungen, die ein Gläubiger an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners im letzten Monat (im vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahren 3 Monate) vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag erlangt hat, werden mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam.