Konto bei Insolvenz
Vor Stellung des Insolvenzantrags sollten Sie ein neues Bankkonto eröffnen. Empfehlenswert ist hierbau die Einrichtung eines pfändungsgeschützen P-Kontos. Insbesondere wenn sich das aktuelle Bankkonto im Minus befindet, ist die Einrichtung eines neuen Girokontos wichtig.
Mit Einführung des sog. P-Kontos (Pfändungsschutzkonto) ist die Eröffnung eines Kontos deutlich einfacher geworden. Auch besteht die Möglichkeit, dass Sie Ihr Konto ab sofort in ein P-Konto umwandeln lassen. Eine Pfändung des Kontoguthabens bis zur Pfändungsfreigrenze ist dann nicht mehr möglich.
Falls bei Ihrem bisherigen Bankinstitut Verbindlichkeiten bestehen, werden Sie bei dieser voraussichtlich kein P-Konto bekommen und außerdem besteht die Gefahr, dass Ihre Bank die Schulden mit dem Guthaben auf dem P-Konto verrechnet.
Sobald Sie Ihr neues Konto eröffnet haben, lassen Sie Ihr Gehalt dorthin überweisen und auch ändern Sie alle laufenden Zahlungsaufträge, wie für Miete, Telefon, usw. Die neue Bankverbindung sollten Sie unter keinen Umständen Ihren alten Gläubigern bekannt geben. Aus diesem Grund sollten Sie bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch keine Überweisungen von diesem Konto an diese tätigen.
Kündigung Arbeitsverhältnis in der Insolvenz
Zunächst gelten grundsätzlich auch in der Insolvenz die arbeitsvertraglichen, tariflichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen. Nach den besonderen Bestimmungen in der Insolvenzordnung können jedoch Arbeitsverhältnisse vom Insolvenzverwalter, aber auch vom Arbeitnehmer mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Kürzere Kündigungsfristen bleiben jedoch in jedem Fall von dieser Regelung unberührt.