Zahlungsunfähigkeit

Die Zahlungsunfähigkeit ist sowohl bei natürlichen, wie auch bei juristischen Personen Eröffnungsgrund. Zahlungsunfähig liegt vor, wenn der Schuldner nicht dazu in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§17 II InsO).

Eine Zahlungsunfähigkeit wird widerleglich vermutet, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Von der Zahlungsunfähigkeit zu unterscheiden ist die drohende Zahlungsunfähigkeit. Diese ist nur bei einem Eigenantrag des Schuldners Eröffnungsgrund.