Eröffnung Insolvenz

Das Insolvenzgericht eröffnet ein Insolvenzverfahren durch einen Beschluss, den sog. Eröffnungsbeschluss, in dem auch der bestellte Insolvenzverwalter/Treuhänder ernannt wird. Die Wirkungen der Eröffnung einer Insolvenz sind unter anderem:

Das Recht des Schuldners, sein pfändbares Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen , geht mit dem Eröffnungsbeschluss gemäß § 80 I InsO auf den Insolvenzverwalter über.

Verfügungen des Schuldners über die Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind nach § 81 I 1 InsO unwirksam.

Zur Insolvenzmasse gehört das pfändbare Vermögen des Schuldners sowie der Neuerwerb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Laufende Gerichtsprozesse werden mit der Eröffnung unterbrochen. Sie können aber auf Antrag vom Insolvenzverwalter bzw. Gläubiger fortgesetzt oder beendet werden.

Insolvenzgläubiger sind Gläubiger, deren Forderungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind, auch wenn diese erst später fällig werden sollten. Insolvenzgläubiger können ihre Forderung nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geltend machen. Klagen gegen den Schuldner sind unzulässig und werden von den Gerichten kostenpflichtig abgewiesen. Die Kosten trägt in diesem Fall der Kläger.

Zwangsvollstreckungen sind unzulässig.

Zwangsvollstreckungen der Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Regelinsolvenz) bzw. in den letzten drei Monaten (Verbraucherinsolvenz) werden nachträglich unwirksam.

Ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers eröffnet worden (=Fremdantrag), wird das Gericht den Schuldner auf die Möglichkeit eines Eigenantrags, die Möglichkeit eines Verfahrenskostenstundungsantrags und eines Restschuldbefreiungsantrags hinweisen. Gerade hier sollten Sie sich der Hilfe eines auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalts bedienen, damit eine spätere Erteilung der Restschuldbefreiung auch sichergestellt ist.

Eröffnungsverfahren

Das Eröffnungsverfahren beginnt mit Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei Gericht und endet mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Insolvenzantrag (Eröffnung oder Abweisung des Antrags).

Ersatzaussonderung

Die gesetzliche Regelung findet sich in § 48 InsO. Ersatzaussonderung erfolgt, wenn der Schuldner unmittelbar vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung unberechtigt einen Gegenstand veräußert hat und eine Herausgabe des Gegenstandes deshalb nicht mehr möglich ist.

Da in diesem Fall das Aussonderungsrecht der berechtigten Person beeinträchtigt wurde, ist in § 48 InsO geregelt, dass der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen kann. Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.