Hauptinsolvenzverfahren

Nach EU-Insolvenzrecht spricht man von einem Hauptverfahren dann, wenn über das Vermögen des Schuldners (Unternehmens) an dem Ort ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, in dem der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners liegt (üblicherweise der Verwaltungssitz des Unternehmens). Daraus folgt z.B. die Zuständigkeit deutscher Insolvenzgerichte für eine englische Limited, sofern diese ihre Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit in Deutschland ausübt.

Das Hauptinsolvenzverfahren unterliegt dem Recht des EU-Mitgliedsstaates, in dem das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde. Prinzipiell umfasst das Hauptverfahren das gesamte und weltweite Vermögen eines Unternehmens. Dem Hauptinsolvenzverwalter oder einem Gläubiger steht jedoch das Recht zu, in den ausländischen Niederlassungen des Unternehmens ein Sekundärinsolvenzverfahren zu beantragen.