InsO

Abkürzung für die Insolvenzordnung.

Insolvenzanfechtung

Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, so hat der Insolvenzverwalter die Befugnis bestimmte Handlungen des Schuldners, die zu einer Verlagerung des Vermögens auf Dritte geführt haben, wieder rückgängig zu machen. Die anfechtbaren Handlungen des Schuldners sind in den §§ 130- 137 InsO geregelt.

Zumeist werden die Übertragung von Vermögen auf Familienmitglieder, oder Zahlungen kurz vor der Insolvenz auf Druck eines gut informierten Gläubigers erfolgreich angefochten. Sinn und Zweck der insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften ist, nachteilige Vermögensverschiebungen im Vorfeld der Insolvenz rückgängig zu machen, um die Verteilungsgerechtigkeit gegenüber den anderen Gläubigern herzustellen.

Nur weil ein Gläubiger übermäßig Druck ausübt, da er das Insolvenzrisiko kennt, soll er nicht gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt werden. Das Anfechtungsrecht kann durch den Insolvenzverwalter bis zu 2 Jahre nach Eröffnung geltend gemacht werden. Eine Anfechtung von Rechtshandlungen ist bis zu 10 Jahre (bei vorsätzlicher Benachteiligung) vor dem Insolvenzantrag und auch hinsichtlich Rechtshandlungen nach dem Eröffnungsantrag möglich. Im Verbraucherinsolvenzverfahren müssen die Gläubiger Ihr Anfechtungsrecht selbst geltend machen oder den Treuhänder zur Geltendmachung ermächtigten.

Insolvenzantrag

Dies ist der Antrag, das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners zu eröffnen. Es werden der sog. Eigenantrag durch den Schuldner und der Fremdantrag durch einen Gläubiger unterschieden.

Insolvenzantrag Rücknahme

Sie können einen selbst gestellten Insolvenzantrag nur zurücknehmen, bis das Gericht den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen hat.

Hat allerdings einer Ihrer Gläubiger den Insolvenzantrag (Fremdantrag) gestellt, kann nur dieser den Antrag zurücknehmen.

Sie können hier nur versuchen, sich mit dem Gläubiger, der den Antrag gestellt hat, in Verbindung zu setzen und diesen dazu bewegen, dass er gegen eine Teilzahlung oder bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung den Antrag für erledigt erklärt. Wenn Sie die Forderung des Gläubigers insgesamt bezahlen, wird dieser ohne weiteres bereit sein, den Antrag zurückzunehmen. Dies sollte aber zur Sicherheit mit dem Gläubiger geklärt und von diesem bestätigt werden, bevor eine Zahlung erfolgt.

Bitte beachten Sie in jedem Fall unbedingt, dass Sie es bei einem durch einen Insolvenzgläubiger gestellten Insolvenzantrag nicht versäumen dürfen, nach Aufforderung durch das Gericht innerhalb der Ihnen gesetzten Frist einen eigenen Insolvenzantrag zu stellen und Restschuldbefreiung zu beantragen. Eine spätere Nachholung ist nicht möglich und wenn kein Restschuldbefreiungsantrag gestellt ist, kann eine Restschuldbefreiung nicht erteilt werden.

Insolvenzgeld

Das Insolvenzgeld wird auch als Insolvenzausfallgeld bezeichnet. Hierbei handelt es sich um eine Leistung, die bei der Agentur für Arbeit beantragt werden kann, wenn ein Unternehmen Insolvenz angemeldet hat. Das Insolvenzgeld ist eine Art Ersatzleistung aus der gesetzlichen Insolvenzgeldversicherung für rückständige Löhne und Gehälter des insolventen Unternehmens und deckt einen Zeitraum von maximal 3 Monaten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (oder dem Beschluss über die Abweisung mangels Masse) ab. Erst nach Erlass des entsprechenden Beschlusses des Insolvenzgerichts kann der Antrag auf Zahlung von Insolvenzausfallgeld gestellt werden. Bei größeren Verfahren besteht auch die Möglichkeit, dass der Insolvenzverwalter eine sog. Insolvenzgeldvorfinanzierung (siehe Insolvenzgeldvorfinanzierung) veranlasst.

Insolvenzgeldbescheinigung

Die Insolvenzgeldbescheinigung ist gemäß § 314 SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) vom Insolvenzverwalter auszustellen. Aus der Insolvenzgeldbescheinigung ergibt sich die Höhe des Arbeitsentgelts für jeden Arbeitnehmer für die letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Insolvenzgeldvorfinanzierung

Sofern durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze im insolventen Unternehmen erhalten werden kann, wird der Insolvenzverwalter mit Zustimmung der Agentur für Arbeit eine sog. Insolvenzgeldvorfinanzierung durchführen. So kann beispielsweise das Insolvenzgeld über einen Kredit vorfinanziert werden. Zur Sicherheit treten die berechtigten Arbeitnehmer ihre Ansprüche, die sie gegenüber der Agentur für Arbeit haben, an den Kreditgeber ab.

In manchen Fällen kann sogar der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmung der Insolvenzgeldstelle die Löhne/Gehälter für den Insolvenzgeldzeitraum über eine Bank vor Insolvenzeröffnung vorfinanzieren und an die Arbeitnehmer auszahlen lassen.

Insolvenzgericht

Das Gericht ist Hüter der Rechtmäßigkeit des Insolvenzverfahrens.

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Landgerichtsbezirk der Insolvenzschuldner seinen Wohnsitz (bei natürlichen Personen) bzw. den satzungsmäßig bestimmten Sitz oder Verwaltungssitz (bei juristischen Personen) hat.

In manchen Bundesländern sind die Insolvenzgerichte auf einige Amtsgerichte konzentriert. Welches Amtsgericht letztendlich als Insolvenzgericht zuständig ist, erfährt man durch telefonische Nachfrage beim Amtsgericht am Wohnort oder bei einem auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Insolvenzgläubiger

Als Insolvenzgläubiger bezeichnet man einen Gläubiger, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Anspruch gegen den Schuldner hat, § 38 InsO.

Insolvenzgrund

Insolvenzgründe sind Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), bei juristischen Personen auch die Überschuldung (§ 19 InsO) und bei einem Eigenantrag des Schuldners auch die drohende Zahlungsunfähigkeit (§18 InsO).

Insolvenzmasse

Als Insolvenzmasse bezeichnet man das im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhandene Vermögen des Schuldners, sowie das Vermögen, das dieser während des Insolvenzverfahrens erwirbt (Neuerwerb), also beispielsweise den pfändbaren Einkommensanteil. Pfändungsfreies Vermögen hingegen gehört nicht zur Insolvenzmasse.

Insolvenzplan

Durch einen solchen Insolvenzplan soll es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht werden, den Ablauf und den Inhalt des Insolvenzverfahrens ganz oder teilweise abweichend von den Bestimmungen der Insolvenzordnung zu gestalten. Insbesondere soll ermöglicht werden, dass statt der Zerschlagung des Unternehmens eine Erhaltung, zumindest der überlebensfähigen Unternehmensteile, erreicht werden kann.

Insolvenzquote

Die Insolvenzquote ist der prozentuale Anteil, den die Insolvenzgläubiger nach Abschluss des Insolvenzverfahrens an der Insolvenzmasse erhalten. Die Insolvenzquote errechnet sich aus dem Verhältnis der Insolvenzmasse zur Summe aller (festgestellten) Verbindlichkeiten.

Insolvenzreife

Dies ist der Zeitpunkt, ab dem ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, nicht drohende Zahlungsunfähigkeit) vorliegt, also der Eintritt der materiellen Insolvenz.

Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge

Eine durch den Pensionssicherungsverein durchgeführte Sicherung der betrieblichen Altersvorsorge im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers.

Insolvenztabelle

Der Insolvenzverwalter hat alle von den Insolvenzgläubigern angemeldeten Forderungen in eine Tabelle einzutragen und diese mit den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und Prüfungstermin liegt, beim Insolvenzgericht niederzulegen.

Insolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren ist ein sog. Gesamtvollstreckungsverfahren, d. h. mit der Eröffnung endet die Möglichkeit für die Gläubiger, ihre Forderungen im Wege der Einzelzwangsvollstreckung gegenüber dem Schuldner zu verfolgen. Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, durch die Verwertung des Vermögens des Schuldners eine bestmögliche Befriedigung der Gläubiger durch Zahlung einer möglichst hohen Insolvenzquote herbeizuführen. Neben der Zerschlagung eines insolventen Unternehmens sieht die Insolvenzordnung im Gegensatz zur vorher geltenden Konkursordnung jedoch auch die Fortführung und Sanierung des Schuldners vor.

Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter erlangt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen. Er hat die Aufgabe der Auskunfts- und Berichterstattung, der Rechnungslegung, der Verwertung der Gegenstände, der Einziehung von Forderungen gegen Dritte, der Untersuchung der geltend gemachten Aus- oder Absonderungsrechte, der Prüfung der von den Insolvenzgläubigern angemeldeten Forderungen etc.