Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden Abweichend von dieser gesetzlichen Definition ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren auch von Personen zu beantragen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger) und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Verbraucherinsolvenzverfahren
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein mehrstufiges, vereinfachtes Insolvenzverfahren. Ziel eines solchen Verfahrens ist es, den Gläubigern die (teilweise) Befriedigung ihrer Forderungen zu ermöglichen und dem redlichen Verbraucher die Möglichkeit zu eröffnen, sich von seinen Schulden zu befreien. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren kann jeder beantragen, der in Deutschland wohnender Verbraucher ist oder ehemals selbstständig Tätige mit weniger als 20 Gläubigern, wenn keine Forderungen gegen diesen aus Arbeitsverhältnissen (z.B. auch Sozialversicherungsbeiträge) bestehen. Für alle anderen Personen gilt das Regelinsolvenzverfahren.
Verfügungsverbot
Zum Schutz der Interessen der Gläubiger besteht die Möglichkeit, dass das Insolvenzgericht im Antragsverfahren ein Verfügungsverbot erlässt. Durch eine derartige Sicherungsmaßnahme ist nur noch der vorläufige Insolvenzverwalter in der Lage, wirksame Rechtsgeschäfte für den Schuldner zu schließen.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Ein solcher liegt vor, wenn die Parteien eines Kaufvertrages vereinbaren, dass der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache verarbeiten oder weiterverkaufen darf, der Verkäufer aber Eigentümer der Kaufsache bleibt. Die Wirkung des verlängerten Eigentumsvorbehalts ähnelt der Abtretung von Ansprüchen, die der Käufer gegen denjenigen hat, der die verarbeitete oder verkaufte Sache erhält.
Vollstreckungsverbot
Während des Eröffnungsverfahrens kann das Insolvenzgericht Zwangsvollstreckungen in das bewegliche Vermögen des Schuldners untersagen.
Sicherungen, die ein Gläubiger an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners im letzten Monat (im vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahren bei Eigenantrag des Schuldners 3 Monate) vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag erlangt hat, werden mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam (sog. Rückschlagsperre).
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Die Bestellung einen vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Eröffnung des Verfahrens stellt eine Sicherungsmaßnahme dar. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat grundsätzlich die Verpflichtung, die Insolvenzmasse zu sichern, den Betrieb weiterzuführen und Sanierungsmöglichkeiten zu prüfen. Die Aufgabenbereiche des vorläufigen Insolvenzverwalters werden aber durch das Insolvenzgericht im entsprechenden Beschluss bestimmt.
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Ein vorläufiges Insolvenzverfahren beginnt nach Antragstellung und Anordnung durch das Gericht und dauert regelmäßig bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahren an. Grundsätzlich wird vom Gericht ein Gutachter bestellt, der zunächst beauftragt wird zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, welche Fortführungsaussichten bestehen und ob eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden ist. Besteht in diesem Zeitraum die Gefahr, dass einzelne Gläubiger benachteiligt werden können, weil z. B. andere versuchen, weiterhin im Wege der Einzelzwangsvollstreckung gegen den Schuldner vorzugehen, oder das Vermögen verschoben wird, kann das Gericht Sicherungsmaßnahmen anordnen. Diese werden im Übrigen auch dann angeordnet.