Quote

Die Insolvenzquote ist der prozentuale Anteil, den die Insolvenzgläubiger nach Abschluss des Insolvenzverfahrens an der Insolvenzmasse erhalten. Die Insolvenzquote errechnet sich aus dem Verhältnis der Insolvenzmasse zur Summe aller vom Insolvenzverwalter (festgestellter) Gläubigerforderungen.

Quotenaussicht

Die Quotenaussicht ist eine Prognose des Insolvenzverwalters für den oder die Gläubiger, eine Insolvenzquote zu erhalten. Da zur Ermittlung dieser nicht nur die bestehenden Vermögenswerte, sondern auch anfechtbare Verträge und bestrittene Forderungen, auch evtl. zu führende Prozesse mit einbezogen werden müssen, kann die Quotenaussicht in der Regel von den Insolvenzverwaltern nicht konkret beziffert werden.
Nach Verwertung der Insolvenzmasse und Ausgleich der Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten wird der Verwalter den für die Verteilung zur Verfügung stehenden Erlös aus der Verwertung verteilen. Auch hier gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger. Die Quote der Ausschüttung richtet sich nach dem Verhältnis der jeweils festgestellten Forderung zum gesamten Forderungsvolumen der festgestellten Forderungen. Eine Rangfolge gibt es nur zwischen Insolvenzgläubigern und nachrangigen Insolvenzgläubigern.
In den meisten Insolvenzverfahren wird ein großer Teil der Insolvenzmasse durch die Vergütung des Verwalters und die Gerichtskosten aufgezehrt. In der Regel wird (nach einigen Jahren) eine Quote von nur wenigen Prozent ausbezahlt.
Können aus der Insolvenzmasse die Verfahrenskosten bezahlt werden, reicht die Masse aber nicht aus, um sonstige Masseverbindlichkeiten (z.B. Löhne, Miete, Steuern) nach Insolvenzeröffnung zu decken, meldet der Insolvenzverwalter Massearmut an. Die Erlösverteilung an die Gläubiger richtet sich in diesem Fall nach InsO §§ 208 - 211 InsO. Die Quotenaussicht beträgt hier null, d.h. es erfolgt keine Auszahlung an die Gläubiger. Es erhalten allenfalls die Massegläubiger eine Quote.