Sachwalter
Ein Insolvenzverfahren kann auch ohne Einsetzung eines Insolvenzverwalters eröffnet und durchgeführt werden, etwa dann, wenn das Insolvenzgericht nach § 270 InsO die Eigenverwaltung anornet. Um den ordnungsgemäßen Lauf des Verfahrens sicherzustellen, wird dem Schuldner ein Sachwalter zugeordnet. Dieser prüft die wirtschaftliche Lage des Schuldners und überwacht dessen Geschäftsführung.
Wesentliche Verstöße teilt er sofort den Insolvenzgläubigern und dem Insolvenzgericht mit. Nach § 275 InsO darf der Schuldner Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen.
Die Bestellung eines Sachwalters ist jedoch der Ausnahmefall und erfolgt in der Regel nur dann, wenn der Geschäftsführer bereits vor dem Antrag ersetzt worden ist, beispielsweise durch einen erfahrenen Insolvenzverwalter.
Sicherheit
Die Bestellung einer Sicherheit dient zur Absicherung der Durchsetzbarkeit von Rechten. Eine Sicherheit kann in verschiedener Art und Weise geleistet werden, durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, Verpfändung von Gegenständen, Forderungen usw.. Neben vertraglich vereinbarten Pfandrechten gibt es auch gesetzliche Pfandrechte zur Sicherung von Ansprüchen, wie z. B. das Vermieterpfandrecht. Auch für Immobilien können Sicherheiten bestellt werden, z. B. Hypothek, Grundschuld.
Gläubiger zu deren Gunsten Sicherungsrechte bestehen, haben im Insolvenzverfahren regelmäßig besondere Rechte.
Sozialversicherungsbeitrag
Beitrag zur Sozialversicherung, den sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer (jeweils 50 %) zu leisten haben. Zu den Sozialversicherungen zählen die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung, die gesetzliche Pflegeversicherung, die gesetzliche Arbeitslosenversicherung sowie die gesetzliche Krankenversicherung. Allein die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber, erfüllt den Straftatbestand des § 266a StGB.
Schuldenbereinigungsplan
Der Schuldner ist vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens dazu verpflichtet, mit seinen Gläubigern eine außergerichtliche Einigung auf Grundlage eines Plans anzustreben, denn mit dem Insolvenzantrag muss eine Bescheinigung einer fachlich qualifizierte Stelle wie zum Beispiel eines Rechtsanwalts, eingereicht werden, durch die die Durchführung eines Schuldenbereinigungsverfahrens bestätigt wird, andernfalls ist der Antrag unzulässig.
Ein Schuldner kann diese Einigung mit Seinen Gläubigern selbst versuchen und sich den Einigungsversuch eben von einer fachlich qualifizierten Stelle bestätigen lassen oder er kann ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren auch durch diese Stelle durchführen lassen. Hierzu entwirft der Rechtsanwalt oder die qualifizierte Stelle zunächst einen Schuldenbereinigungsplan, in dem er den Gläubigern einen bestimmten Vorschlag zur Begleichung der Schulden unterbreitet, wobei es insoweit die unterschiedlichsten Gestaltungsmöglichkeiten gibt.
Verfügt der Schuldner weder über Vermögen noch pfändbares Einkommen, wird den Gläubigern ein sog. Nullplan angeboten. Dieser beinhaltet lediglich das Versprechen des Schuldners, dass dieser in den nächsten sechs Jahren sein pfändbares Einkommen abführen wird, so er ein solches erzielen wird.
Den Schuldenbereinigungsplan wird den Gläubigern übersandt und diese werden aufgefordert, ihre Zustimmung zu erteilen. Erfahrungsgemäß kommt eine derartige außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan nur zu Stande, wenn ein angemessenes Vergleichsangebot unterbreitet wird, nach dem die Gläubiger zumindest einen Teil ihrer Forderung erhalten.
Kommt eine außergerichtliche Schuldenbereinigung nicht zu Stande, muss eben ein Insolvenzantrag gestellt werden, wobei auch vor Eröffnung des Verfahrens die Möglichkeit der Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens besteht Hier legt der Schuldner mit dem Insolvenzantrag dem Gericht einen Vorschlag vor, wie er sich eine gütliche Einigung mit den Gläubigern vorstellt. Ein derartiges Verfahren wird vom Gericht nur dann durchgeführt, wenn die qualifizierte Stelle in der oben erwähnten Bescheinigung bestätigt, dass die Durchführung eines solchen Verfahrens aussichtsreich ist. Dieser gerichtliche Plan kann insbesondere zu Stande kommen, wenn mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zustimmt und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtforderungen beträgt, denn dann kann das Gericht die Zustimmung derjenigen Gläubiger, die sich mit dem gerichtlichen Plan nicht einverstanden erklärt haben, ersetzen. Dies gilt nicht, wenn ein nicht zustimmender Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern unangemessen benachteiligt wird oder er durch den Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich schlechter gestellt wird als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens. Wird der Schuldenbereinigungsplan angenommen, so findet kein Insolvenzverfahren statt und die Gläubiger werden nach den im Schuldenbereinigungsplan festgeschriebenen Regeln befriedigt.