Berichtstermin

Hierbei handelt es sich um den im Eröffnungsbeschluss bestimmten Termin. Er dient der Entscheidung der Gläubigerversammlung über den Fortgang des Verfahrens (insbesondere: Stilllegung oder Fortführung des Unternehmens) und wird in der Regel nicht später als 3 Monate nach Eröffnung des Verfahrens angesetzt.

Bestrittende Forderung

Insolvenzgläubiger müssen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Foderung beim Insolvenzverwalter (nicht beim Gericht!) zur Insolvenztabelle anmelden. Bitte achten Sie insoweit auf eine korrekte Anmeldung und die Hinweise des Insolvenzverwalters. Insolvenzverwalter übersenden regelmäßig ein Formular zur Anmeldung der Forderung und ein entsprechendes Merkblatt mit Hinweisen zum Ausfüllen. Sie sollten dieses Formular unbedingt verwenden und die Ausfüllhinweise genau beachten, denn dann verringern Sie die Gefahr von Formfehlern bei der Anmeldung, die zu einem bestreiten der Forderung durch den Verwalter führen würden. Ein entsprechendes Merkblatt, wie auch das von uns in Insolvenzverfahren zur Verfügung gestellte Anmeldeformular finden Sie auch in unserem Downloadbereich.
Insbesondere sollten Sie beachten, dass die Hauptforderung, Zinsen und Kosten jeweils getrennt anzugeben sind und Zinsen nur bis zum Tag vor Insolvenzeröffnung berechnet werden können. Auch Kosten, die Ihnen für die Anmeldung entstehen, können Sie im Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht geltend machen.
Ist die Anmeldung formell nicht ordnungsgemäß, wird der Insolvenzverwalter die angemeldete Forderung bestreiten. Sie laufen in diesem Fall Gefahr, dass Sie zur Anerkennung Ihrer Forderung zur Insolvenztabelle ein gerichtliches Verfahren gegen den Insolvenzverwalter einleiten müssen. Es ist daher durchaus sinnvoll, sich auch zur Anmeldung einer Forderung eines auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt des zu bedienen.