Pfändbarer Betrag bei Privatinsolvenz

Zur vereinfachten Bestimmung des pfändbaren Einkommensanteils kann man sich einer sog. Pfändungstabelle bedienen.

Welcher Einkommensanteil pfändbar ist, hängt insbesondere von den bestehenden Unterhaltspflichten ab. Gewisse Lohnanteile sind nicht oder nur eingeschränkt der Pfändung unterworfen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Überstunden usw.).

Pfändung bei Privatinsolvenz

Wenn schon eine Lohnpfändung vorliegt, kennen Sie den pfändbaren Einkommensanteil bereits aus Ihrer Lohnabrechnung. Diesen hat Ihr Arbeitgeber ermittelt und führt diesen an den Pfändungsgläubiger ab. Der pfändbare Betrag bei der Gehaltspfändung entspricht dem im Verbraucherinsolvenzverfahren. Auch hier können Sie den Pfändungsbetrag der gesetzlichen Pfändungstabelle entnehmen.

Sofern sie allerdings selbstständig erwerbstätig sind, besteht kein pfändungsfreier Einkommensanteil.

Der Insolvenzverwalter kann und wird die gesamten Einnahmen eines Selbstständigen grundsätzlich zur Masse ziehen. Ist das eigentliche Insolvenzverfahren abgeschlossen und befinden sie sich in der Wohlverhaltensphase, so steht Ihnen das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu, da diese Einkünfte von der Abtretungserklärung, die Sie mit dem Insolvenzantrag unterzeichnet haben, nicht erfasst werden.

In diesem Fall müssen Sie allerdings Ihre Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so stellen, wie wenn Sie ein angemessenes Arbeitsverhältnis eingegangen wären. Sie müssen als einen Betrag zahlen, den Sie abführen müssten, wenn Sie einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen würden.

Postsperre (§ 99 InsO)

Falls erforderlich, kann das Insolvenzgericht anordnen, die für den Schuldner bestimmte Post dem Insolvenzverwalter zuzustellen. Dies dient der Aufdeckung oder Verhinderung nachteiliger Rechtshandlungen des Schuldners zum Schutz der Gläubiger.
Der Insolvenzverwalter darf die Post öffnen, muss dem Schuldner aber die nicht das Insolvenzverfahren betreffenden Sendungen zukommen lassen. Die Verhängung einer Postsperre kann ausschließlich durch richterlichen Beschluss angeordnet werden. Der Schuldner sollte vor Erlass des Beschlusses angehört werden. Die Anhörung kann ausgesetzt werden, wenn die Anhörung den Zweck der Postsperre gefährden würde (§ 99 Abs. 1 S. 2 InsO), ist aber sofort nach Erlass der Postsperre nachzuholen. Dem Schuldner steht nach § 99 Abs. 3 InsO die sofortige Beschwerde zu.

Prüfungstermin

Dies ist der Termin, in dem die von den Insolvenzgläubigern angemeldeten Forderungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin geprüft werden. Zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und der Durchführung des Prüfungstermins soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche und maximal zwei Monaten liegen.