Masse
Die Insolvenzmasse ist das am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhandene Vermögen des Schuldners, sowie das Vermögen, das der Schuldner während des Insolvenzverfahrens erlangt, damit unter anderen auch der pfändbaren Einkommensanteil. Pfändungsfreies Vermögen ist selbstverständlich nicht Bestandteil der Insolvenzmasse.
Massearmut
Von Massearmut spricht man dann, wenn in einem eröffneten Verfahren die Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten, Kosten der Insolvenzverwaltung) nicht mehr durch die Insolvenzmasse abgedeckt sind. Dies wird dem Insolvenzgericht vom Insolvenzverwalter mitgeteilt und dieses stellt das Verfahren dann von Amts wegen ein. Dies geschieht allerdings dann nicht, wenn dem Schuldner eine Kostenstundung gewährt wurde.
Massegläubiger
Die Massegläubiger sind gegenüber den Insolvenzgläubigern bevorrechtigt. Forderungen von Massegläubigern werden sog. Masseverbindlichkeiten bezeichnet. Hierunter fallen neben den Kosten des Insolvenzverfahrens all diejenigen Verbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter begründet hat. Darunter fallen auch Forderungen aus Verträgen, die der Insolvenzverwalter begründet oder aufrecht erhalten hat. Außerdem zählen hierzu auch die Verbindlichkeiten, die ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingegangen ist. Wenn diese allerdings nur mit Zustimmung eines sog. schwachen vorläufigen Verwalters von Schuldner begründet worden sind, darf ein Ausgleich dieser Verbindlichkeiten grundsätzlich nur vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn diesem schwachen Verwalter eine Einzelermächtigung zur Begründung konkret zu bestimmender Masseverbindlichkeiten vom Gericht erteilt worden war.
Aber auch laufende Forderungen aus Mietverhältnissen und Arbeitsverhältnissen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nicht die zuvor entstanden Rückstände, sind Masseverbindlichkeiten.
Masseverbindlichkeiten werden grundsätzlich vom Insolvenzverwalter bezahlt. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Insolvenzverwalter Massearmut oder Masseunzulänglichkeit erklärt, weil dann die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um diese ganz bzw. teilweise zu begleichen.
Massekostenvorschuss
Hierbei handelt es sich um einen Vorschuss eines Gläubigers auf die zu erwartenden Verfahrenskosten, die das Gericht vom antragstellenden Gläubiger anfordert, damit ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden kann. Dieser Gläubiger wird bei einer Verteilung bevorzugt berücksichtigt, indem er zunächst die bevorschussten Kosten zurück erhält, soweit diese durch die Insolvenzmasse gedeckt sind.
Ein derartiger Vorschuss wird vom Gläubiger, der den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens gestellt hat, angefodert, wenn nach dem Ergebnis des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten eine die Kosten des Verfahrens deckende Insolvenzmasse nicht vorhanden ist und ein Stundungsantrag vom Schuldner nicht gestellt ist.
Wird der Vorschuss nicht bezahlt, wird der Eröffungsantrag zurückgewiesen.
Masseunzulänglichkeit
Masseunzulänglichkeit ist dann gegeben, wenn zwar keine Massearmut gegeben ist, also die Insolvenzmasse die Verfahrenskosten deckt, diese aber nicht ausreichend ist, um alle Masseverbindlichkeiten bezahlen zu können. Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit feststellt, zeigt er diese dem Gericht an und diese wird öffentlich bekannt gemacht. Das Verfahren läuft in diesem Fall zwar weiter, die Massegläubiger aber erhalten nur noch eine Quote. Alle anderen Gläubiger, z. B. die Insolvenzgläubiger erhalten dann nichts mehr, es sei denn die Masseunzulänglichkeit entfällt im Laufe des Verfahrens wieder.
Masseverbindlichkeiten
Hierbei handelt es sich um Verbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens begründet oder aufrechterhält. Derartige Verbindlichkeiten sind zum Beispiel die laufenden Forderungen aus Mietverhältnissen oder Verträgen, die der Insolvenzverwalter selbst abschließt. Diese sind grundsätzlich vollständig zu bezahlen.
Besteht Masseunzulänglichkeit, so erfolgt auch hier nur eine quotale Befriedigung. Masseverbindlichkeiten sind vorweg zu befriedigen (§ 55 InsO).Verfahrenskosten sind ebenfalls Masseverbindlichkeiten.