Liquidation

Eine Liquidation ist gegeben, wenn das Unternehmen des Schuldners stillgelegt wird und alle Vermögenswerte zugunsten der Insolvenzgläubiger verkauft werden.

Lohnpfändung

Für eine Lohn- und Gehaltspfändung muss der Gläubiger im Besitz eines vollstreckbaren Titels sein. Der einer Lohn- und Gehaltspfändung zugrunde liegende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird u.a. dem Arbeitgeber zugestellt, der diesen zu beachten und den pfändbaren Einkommensanteil an den Pfändungsgläubiger abzuführen hat. Auch besteht die Möglichkeit, dass mehrere Gläubiger Lohn/Gehalt pfänden. Derjenige Gläubiger, dessen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zuerst zugestellt wird, erhält den gesamten pfändbaren Betrag, bis dessen Forderung beglichen ist. Sodann geht der pfändbare Anteil an denjenigen, dessen Pfändungsbeschluss als nächstes zugestellt wurde usw. Eine Ausnahme besteht für Gläubiger von Unterhaltsansprüchen. Diese haben die Möglichkeit, einen Beschluss des Vollstreckungsgerichts zu erwirken, nach dem sie auch Zahlungen aus dem eigentlich unpfändbaren Einkommen erhalten. In dem Beschluss setzt das Gericht den pfändungsfreien Betrag betreffend den Unterhaltsgläubiger fest. Bestimmte Lohn- und Gehaltsbestandteile sind nicht oder nur teilweise pfändbar (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld).

Mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist die Lohnpfändung nach § 114 InsO nur noch insoweit unwirksam, als sie sich auf Bezüge für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht bzw. wenn die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt ist, auch noch für den folgenden Kalendermonat.

Danach zieht der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder den pfändbaren Einkommensanteil zur Insolvenzmasse. Liegt hingegen eine Abtretung der pfändbaren Einkommensanteile an einen Gläubiger vor (oftmals lassen sich Banken im Darlehensvertrag die pfändbaren Lohn- / Gehaltsansprüche oder Ersatzleistungen wie etwa Renten abtreten), so bleibt diese Abtretung grundsätzlich wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von 2 Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. Etwas anderes gilt nur, wenn diese der Insolvenzanfechtung unterliegen würde.