Gerichtsstand

Hierunter versteht man die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat.

Allerdings gibt es in einigen Bundesländern eine Konzentration der Insolvenzgerichte, d.h. nicht jedes Amtsgericht bearbeitet Insolvenzsachen. Das zuständige Gericht kann beim nächsten Amtsgericht oder einem auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt erfragt werden.

Gläubigerausschuss

Das Insolvenzgericht und die Gläubigerversammlung können einen Gläubigerausschuss einsetzen. Eine Verpflichtung, einen Gläubigerausschuss einzusetzen, besteht nicht. Zumeist wird einsolcher nur in größeren Verfahren bestimmt, um die Interessen aller Gläubiger zu vertreten. Der Gläubigerausschuss besteht aus Vertretern der absonderungsberechtigten Gläubiger, der Kleingläubiger und der Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen.

Zu beteiligen sind auch Arbeitnehmer, wenn sie mit namhaften Forderungen beteiligt sind. Nicht erforderlich ist, dass die jeweiligen Vertreter dieser Gruppen selbst Gläubiger sind, so dass der Gläubigerausschuss auch mit externen Fachleuten (z.B. Anwälten) besetzt werden kann. Die Funktion ist mit dem eines Aufsichtsrates oder Beirats im Gesellschaftsrecht zu vergleichen. Der Gläubigerausschuss übt eine Überwachungs- und Unterstützungsfunktion aus. Grundsätzlich besteht kein Weisungsrecht gegenüber dem Insolvenzverwalter, aber die für das Verfahren wesentlichen Entscheidungen werden durch die Gläubigerversammlung getroffen. Der Ausschuss entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben einen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und auf Erstattung ihrer Auslagen. Ein Mitglied des Gläubigerausschusses kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Insolvenzgericht entlassen werden.

Gläubigerversammlung

Die Gläubigerversammlung setzt sich aus allen Insolvenzgläubigern zusammen und ist wie auch der Gläubigerausschuss ein Organ der Insolvenzgläubiger. Standardabstimmungen in der Gläubigerversammlung werden mit der Mehrheit der Forderungssumme(n) der anwesenden Gläubiger entschieden.

Gutachter

Im Eröffnungsverfahren bestimmt das Insolvenzgericht regelmäßig einen Gutachter. Dieser wird vom Gericht beauftragt ein Gutachten darüber zu erstatten, ob ein Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren vorliegt und ob die voraussichtliche Insolvenzmasse ausreichen wird, die Kosten des Verfahrens zu decken.